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Nachrücker

Scheidet ein Abgeordneter aus dem Parlament aus, dann rückt i.d.R. ein Bewerber von der Landesliste derjenigen Partei nach, für die der ausscheidende Abgeordnete kandidiert hatte.

Das gilt auch, wenn der ausscheidende Abgeordnete direkt gewählt worden war.

Wenn beispielsweise ein Abgeordneter der CDU aus Niedersachsen stirbt, dann rückt ein Kandidat von der CDU-Landesliste Niedersachsen für ihn in den Bundestag ein.

Ist kein weiterer Kandidat mehr auf der Landesliste verfügbar, dann bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.

Hatte der ausscheidende Abgeordnete ein Überhangmandat inne, dann darf nach einem Urteil des BVerfG kein Abgeordneter für ihn nachrücken.

Der Landeswahlleiter bestimmt den Nachrücker.

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Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/n/n02
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