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081/2001
Datum: 21.03.2001
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heute im Bundestag - 21.03.2001

Zu Vergütungsregelungen für digitale Vervielfältigungen Stellung nehmen

/Recht/Antrag

Berlin: (hib/BOB) Einem Antrag der F.D.P.-Fraktion ( 14/5577) zufolge, soll die Bundesregierung dem Parlament ausführlich über die Chancen und Risiken individueller Lizenz- und Kopierschutzmechanismen für digitale Vervielfältigungen berichten. Dabei soll die Exekutive auch sagen, ob und durch welche staatlichen Unterstützungsmaßnahmen die Marktreife von Systemen für ein Digital Rights Management (DRM) in Deutschland beschleunigt werden kann. Das Parlament müsse ferner erfahren, welche begleitenden oder vorbereitenden gesetzgeberischen Maßnahmen insbesondere im Bereich des Urheber- und Datenschutzrechts aus Sicht der Regierung für die Einführung von DRN-Systemen erforderlich sind und entsprechende Entwürfe vorlegen, so die Liberalen weiter.

Zur Begründung erklären die Abgeordneten, der Schutz des geistigen Eigentums und die angemessene Vergütung der Rechteinhaber seien auch im digitalen Umfeld zu gewährleisten. Der urheberrechtliche Schutz sei umfassend und nicht auf bestimmte Medien beschränkt. Für den Bereich der digitalen Werknutzung gelte daher ebenfalls der Grundsatz, dass jede Nutzung der Zustimmung des Urhebers vorbehalten sei und dass dem Urheber für jede Nutzung seiner Werke eine angemessene Vergütung zustehe. Im Übrigen dürfe die Aussicht darauf, dass mittelfristig leistungsfähige und sichere Systeme für eine individuelle Lizenzierung von Privatkopien einsatzbereit seien, nicht dazu führen, dass in der Zeit bis zu deren Durchsetzung eine faktische Vergütungsfreiheit bestehe. Für eine Übergangszeit sollte deshalb auf die Geräteabgabe auf digitale Vervielfältigungsgeräte nicht vollständig verzichtet werden. Bei der Bemessung dieser Abgabe müsse aber die zunehmende Verbreitung von DRN-Systemen berücksichtigt werden. Auf eine Abgabe auf PC und Festplatten sei zu verzichten, schreiben die Freien Demokraten.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2001/2001_081/02
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