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092/2001
Datum: 29.03.2001
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heute im Bundestag - 29.03.2001

"Keine größeren Einkommenseinbußen bei landwirtschaftlichen Betrieben"

/Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung erwartet für die landwirtschaftlichen Betriebe insgesamt keine größeren Einkommenseinbußen als Folge der BSE-Krise. Dies geht aus ihrer Antwort ( 14/5701) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 14/5497) hervor. Daher sei auch mit einem bedeutenden Rückgang des Einkommensteueraufkommens nicht zu rechnen, zumal der Anteil der Steuerzahler mit überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nur rund ein halbes Prozent betrage. Wenn ein Landwirt auf Grund der BSE-Krise nachweislich Gewinneinbußen im Vergleich zu den bei der Vorauszahlung zugrunde gelegten Einkünften erleide, müssten die Vorauszahlungen auf Antrag an die voraussichtliche Einkommensteuerschuld angepasst werden. Die künftigen Vorauszahlungen seien dann so festzusetzen, so die Regierung, dass sie mit den schon fälligen Vorauszahlungen der voraussichtlichen Einkommenssteuerschuld entsprechen.

Über Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen müsse in jedem Fall individuell entschieden werden. Die nachweislich unmittelbar oder nicht unerheblich betroffenen Rindfleisch erzeugenden und verarbeitenden Betriebe könnten bis zur Jahresmitte entsprechende Anträge stellen. Diese könnten nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden konnten. Dabei sei es unbeachtlich, ob der Landwirt die Gewinneinbußen auf Grund der Tötung des Viehs oder wegen Absatzschwierigkeiten erlitten habe. Er müsse seine Gesamtsituation an Hand geeigneter Unterlagen darlegen, um die Gewinneinbußen glaubhaft zu machen. Bis zum 30. Juni könnten auch Anträge auf Stundung der bis dahin fällig werdenden Steuern des Bundes und der Länder beim Finanzamt gestellt werden. Im Einzelfall könne die Steuerschuld auch aus persönlichen Gründen erlassen werden, wenn deren Einziehung "unbillig" wäre. Dies wäre nach Darstellung der Regierung der Fall, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerzahlers vernichtet oder ernsthaft gefährdet würde.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2001/2001_092/07
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