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048/2002
Datum: 22.02.2002
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heute im Bundestag - 22.02.2002

Existenzgründern verstärkt befristete Arbeitsverträge ermöglichen

/Arbeit und Soziales/Antrag

Berlin: (hib/RAB) Existenzgründer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund abzuschließen. Damit könne die Einstellungsbereitschaft der Neugründer gestärkt werden, argumentiert die CDU/CSU in einem Antrag ( 14/8267). Gleichzeitig sollen ältere Arbeitnehmer das Recht erhalten, unbeschränkt befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen. Damit erhielte diese Personengruppe bessere Chancen auf Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Zur Leiharbeit schreibt die Union, dass weitgehender Konsens über die positiven beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Arbeitnehmerüberlassung bestehe. So wollen die Parlamentarier die Höchstdauer der Überlassung eines Arbeitnehmers an den selben Entleiher auf 36 Monate ausdehnen und das Synchronisationsverbot aufheben. Außerdem soll der Verleiher hinsichtlich der Befristungsmöglichkeit mit allen anderen Arbeitgebern gleichgestellt werden. Weiter treten die Abgeordneten dafür ein, das Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht weiter zu entwickeln. Die Möglichkeiten tarifdispositiver Rechtsvorschriften müssten genutzt, aber auch um derartige Regelungen erweitert werden. Am Flächentarifvertrag müsse festgehalten werden. Die praktischen Erfahrungen hätten aber gezeigt, dass das geltende Tarifvertragsgesetz zu wenig flexibel sei, um Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern. Deshalb will die Union individuell rechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten zulassen, wenn der Betriebsrat und die Belegschaft mit qualifizierter Mehrheit zustimmen.

Nach Überzeugung der Fraktion hat die Regierung auf dem Gebiet der beschäftigungsorientierten Flexibilisierung des Arbeitsrechts versagt. Die seit 1998 vorgenommenen Reformen seien nicht auf eine Stärkung der Beschäftigung ausgerichtet, sondern hätten die ohnehin starren arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen noch verhärtet. Neben der Gewährung von Schutzrechten für die Arbeitnehmer seien auch Regelungen erforderlich, die die aus Wettbewerbsgründen notwendigen Flexibilisierungsanforderungen der Betriebe berücksichtigen.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2002/2002_048/05
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