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266/2002
Datum: 12.12.2002
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heute im Bundestag - 12.12.2002

2,3 Milliarden Euro als Zuschuss für die Bundesanstalt für Arbeit bewilligt

/ Haushalt/Unterrichtungen

Berlin: (hib/VOM) Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit einer überplanmäßigen Ausgabe bis zur Höhe von 2,3 Milliarden Euro als Zuschuss an die Bundesanstalt für Arbeit bewilligt. Dies geht aus einer Unterrichtung durch die Bundesregierung ( 15/175) hervor. Um die Liquidität der Bundesanstalt in den Monaten Oktober und November sicherzustellen, hatte das BMF bereits im September eine überplanmäßige Ausgabe von 900 Millionen Euro genehmigt. Auf der Grundlage der aktuellen Schätzung der gesamtwirtschaftlichen Eckdaten der Bundesregierung vom 31. Oktober und im Hinblick auf die seitherige Finanzentwicklung hält das BMF nun einen Gesamtzuschussbedarf von bis zu 5,2 Milliarden Euro für "belastbar". Dies bedeute gegenüber dem Haushaltssoll für 2002 mit 2 Milliarden Euro Mehrausgaben von insgesamt bis zu 3,2 Milliarden Euro. Entsprechend habe die Bundesregierung in ihrem am 20. November beschlossenen Nachtragshaushalt eine Erhöhung des bisherigen Haushaltsansatzes auf 5,2 Milliarden Euro vorgesehen. Da 900 Millionen Euro bereits bewilligt worden seien, bestehe noch ein Mehrbedarf von bis zu 2,3 Milliarden Euro.

Auf Antrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat das BMF darüber hinaus eine überplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe von 6,75 Millionen Euro für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bewilligt. Dies geht aus einer weiteren Unterrichtung durch die Bundesregierung ( 15/174) hervor. Die Ausgabe beruhe auf einer Rechtsverpflichtung gegenüber den Ländern, heißt es. Der Ansatz sei überschritten worden, da die Höhe der zu erstattenden Ruherechtsentschädigungen vom Antragseingang und von den Entscheidungen der zuständigen Landesbehörden abhängig sei und bei der Aufstellung des Haushalts nur habe geschätzt werden können.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2002/2002_266/02
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