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214/2003
Datum: 13.10.2003
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heute im Bundestag - 13.10.2003

Rechtlichen Schutz für die Verwendung olympischer Zeichen schaffen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung möchte einen rechtlichen Schutz für die Verwendung und Verwertung der olympischen Zeichen schaffen. Sie hat dazu einen Gesetzentwurf ( 15/1669) vorgelegt. Von der Regelung Rechnung tragen sollen das Nationale Olympische Komitee sowie das Internationale Olympische Komitee. In der Begründung heißt es, die Olympischen Spiele seien das weltweit bekannteste wiederkehrende Sportereignis und träfen das Interesse breitester Bevölkerungskreise. Aufgrund ihres hohen Bekanntheitsgrades seien sie besonderes geeignet und attraktiv für einen Imagetransfer. In Anbetracht der größtmöglichen Bekanntheit des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen lässt einen eine Verwendung durch Dritte zu eigenen Zwecken die angesprochen Verkehrkreise auf eine Art olympiareife Qualität oder Leistung schließen oder irrigerweise annehmen, es liege eine Abstimmung mit oder Prüfung beziehungsweise Billigung durch die olympischen Organisationen vor. Darüber hinaus verwässere die massenhafte Verwendung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen für beliebige Güter oder Dienstleistungen des täglichen Verkehrs die Aussagekraft und die Bedeutung, insbesondere mit Blick auf die Vorbildfunktion des Sports.

Bei der Frage, inwieweit eine sondergesetzlicher Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen gerechtfertigt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass das Internationale Olympische Komitee die Olympischen Spiele künftig nur in ein Land vergibt, das den entsprechenden Schutz gewährleistet. Im Falle vom Rechtsverletzungen können das Nationale Olympische Komitee und das Internationale Olympische Komitee Unterlassungsansprüche und im Falle einer verschuldeten Verletzung Schadensersatzansprüche geltend machen.

Der Bundesrat bitte in seiner Stellungnahme zu prüfen, ob das Schutzniveau der olympischen Bezeichnungen nicht unnötig hoch ist. Zu nennen sei in diesem Zusammenhang beispielsweise eine Vorschrift, die es Dritten untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Die dort genannte Bestimmung könnte gerade kleine und mittlere Unternehmen belasten. Zum Beispiel könnten kleinere Sportartikelhersteller wie Büchsenmacher und Bootsbauer, die ihre bei Olympischen Spielen erfolgreich eingesetzten Produkte vermarkten wollten, sowie die kleinen und mittleren Unternehmen, die an den früheren Olympia-Standorten in ihrer Namensgebung und Werbung auf die Spiele Bezug nehmen.

Die Bundesregierung erklärt dazu, sie habe bereits bei der Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der Stellungnahme von Verbänden und verschiedener Länder genau geprüft, wieweit der Schutzumfang des Gesetzes reichen sollte. Sie habe mit der Formulierung des Regierungsentwurfs einen Schutzumfang beschrieben, der den Erfordernissen eines effektiven Schutzes der olympischen Bezeichnungen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren freien Benutzbarkeit gleichermaßen Rechnung trage. Die Interessen der Wirtschaft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, würden zusätzlich dadurch gewahrt, dass bestehende Rechte, wie etwa Markenrechte, die die Verwendung der olympischen Symbole einschließen, vom dem neuen Schutz unberührt bleiben.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2003/2003_214/05
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