Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > AKTUELL > hib-Meldungen > 2004 > 006 >
006/2004
Datum: 14.01.2004
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]
heute im Bundestag - 14.01.2004

Handlungsrahmen des BGS im Irak ist auf das "Jedermannrecht" beschränkt

Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Die Handlungsmöglichkeiten von Bundesgrenzschutzbeamten (BGS) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Mitarbeitern des Technischen Hilfswerks im Irak sind auf die "Jedermannrechte", also vor allem auf Notwehr- und Nothilfebefugnisse, beschränkt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 15/2288) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 15/2093). In der Erläuterung heißt es, die Grundlage für den Einsatz von BGS-Beamten im Irak ergebe sich aus Paragraf 8 des Bundesgrenzschutzgesetzes (BGSG). Dagegen seien Unterstützungspflichten nach Paragraf 62 des BGSG wie auch nach Artikel 32 des Grundgesetzes in diesem Zusammenhang "nicht einschlägig". Die BGS-Beamten im Irak seien daher nicht mit irgendeiner Hoheitsgewalt zur Ausübung polizeilicher Befugnisse ermächtigt. Die Notwendigkeit zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von THW-Mitarbeitern ergebe sich aus der besonders Gefährdung für Ausländer und damit auch für deutsche Staatsangehörige und deutsche Einrichtungen im Irak. Auskünfte über die Ausstattung und Aufgaben der BGS-Beamten, über den Umfang der getroffenen Maßnahmen sowie über die betroffenen Gebiete werden von der Bundesregierung aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht beantwortet.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2004/2004_006/10
Seitenanfang
Druckversion
hib - heute im bundestag

Kontakt
Deutscher Bundestag
Presse und Kommunikation
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: (030) 2 27-3 56 42
Fax: (030) 2 27-3 61 91

Verantwortlich:
Uta Martensen

Redaktionsmitglieder:
Dr. Bernard Bode, Dr. Susanne Kailitz, Michael Klein, Dr. Volker Müller, Monika Pilath, Sabrina Sperlich, Siegfried F. Wolf