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014/2004
Datum: 20.01.2004
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heute im Bundestag - 20.01.2004

"Wirksamkeit von Cannabis-Wirkstoffen in Arzneimitteln muss geprüft werden"

Gesundheit und Soziale Sicherung/Antwort

Berlin: (hib/ADO) Der Einsatz von Cannabis-Wirkstoffen kann für spezifische Einzelfälle eine ärztlich zu verantwortende Therapie darstellen, so die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/2331) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 15/2226). Es werde deshalb seit geraumer Zeit geprüft, ob neben dem Wirkstoff Dronabinol auch natürlicher Cannabisextrakt in Deutschland verschreibungsfähig gemacht werden könne. Voraussetzung dafür sei allerdings der wissenschaftliche, bisher noch nicht geführte Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit dieser Substanz.

Die aktuelle Diskussion zur Anwendung von cannabishaltigen Präparaten zu medizinischen Zwecken müsse klar gegenüber der Frage einer Legalisierung "weicher Drogen" abgegrenzt werden, so die Bundesregierung. Es sei zu berücksichtigen, dass Cannabis ein nicht zu vernachlässigendes Suchtpotenzial aufweise und damit nicht nur eine Gefahr für den Einzelnen, sondern auch für die Gemeinschaft darstelle. Der Besitz von Cannabis - gleichgültig zu welchem Zweck - sei deshalb grundsätzlich strafbar. Ziel der Bundesregierung sei es aber auch, den Patienten einen Zugang zu einer Therapie zu eröffnen, soweit diese durch wissenschaftliche Erkenntnisse abgesichert sei.

Bereits 1998 wurde der Hauptinhaltstoff von Cannabis, nämlich Dronabinol, in Deutschland verkehrs- und verschreibungsfähig gemacht und könne somit als Rezeptursubstanz verwendet werden. Derzeit sei allerdings in der Bundesrepublik kein Fertigarzneimittel mit Dronabinol zugelassen. Anders in den USA, wo das Dronabinol-Präparat Marinol zugelassen sei und nach Deutschland legal eingeführt werden könne. Eine Leistungspflicht der Krankenkassen für dieses Arzneimittel bestehe aber nicht, da es in Deutschland nicht in den vorgesehenen Verfahren auf seine Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft worden sei.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2004/2004_014/06
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