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059/2004
Datum: 08.03.2004
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heute im Bundestag - 08.03.2004

Strafrahmen bei Verstößen gegen Gentechnik-Kennzeichnung umstritten

Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Anhörung)

Berlin: (hib/POT) Kontrovers beurteilt haben die Experten einer öffentlichen Anhörung des Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft am Montagmittag den geplanten Strafrahmen bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht von gentechnisch veränderten Organismen. Dazu lag dem Ausschuss ein Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 15/2520) zur Durchführung von EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Gentechnik ( 15/2520) vor. Die Verordnungen betreffen die Zulassung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und hieraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln sowie die grenzüberschreitende Verbringung von gentechnisch veränderten Organismen. Die genannten EU-Verordnungen verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, die zuständigen Behörden zu bestimmen und Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnungen festzulegen.

Marcus Girnau vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde bezeichnete die im Gesetzentwurf enthaltene Erhöhung des Strafrahmens bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen gentechnikspezifische Kennzeichnungsvorschriften als "unangemessen". Dies gelte sowohl für die Ordnungswidrigkeiten, die im Vergleich zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz statt mit 25.000 Euro mit 50.000 Euro Geldbuße belegt werden sollen, als auch für die Erhöhung des Strafrahmens auf bis zu fünf Jahren, sofern Leib und Leben oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet werden. Zudem enthalte der Gesetzentwurf zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe. So sei beispielsweise die genaue Abgrenzung unklar, welche Produkte als "aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellte Produkte" und damit kennzeichnungspflichtig seien und welche als "mit GVO hergestellte Produkte" und damit als nicht kennzeichnungspflichtig zu gelten haben. Dies schaffe eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft. Der Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Christian Grugel, plädierte dafür, den Begriff der aus GVO hergestellten Organismen von dem Begriff der mit Hilfe von GVO hergestellten Organismen auf europäischer Ebene einheitlich zu definieren. Für Martin Holle von Unilever Deutschland sind die vorgesehenen Strafandrohungen besonders bei Fahrlässigkeitstaten zu hoch. Denn bei den bislang zugelassenen Lebens- und Futtermitteln, die GVO enthalten oder mit GVO hergestellt wurden, handele es sich zumeist um Produkte, die als Massengüter gehandelt werden. Angesichts der Besonderheiten des Massentransports und des geltenden absoluten Verbots nicht von der EU zugelassenen GVO lasse sich ein Verstoß gegen dieses Verbot selbst bei Anwendung sämtlicher im Verkehr gebotener Sorgfalt nicht völlig ausschließen. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen werde eine mehr als stichprobenartige Prüfung der bezogenen Waren nur schwer möglich sein.

Jutta Jaksche von der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte dagegen ausdrücklich den erhöhten Strafrahmen für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht bei gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln und sprach sich darüber hinaus dafür aus, auch im sonstigen Lebensmittelrecht bestehende Sanktionsvorschriften nach oben zu korrigieren. Zudem plädierte sie für eine verstärkte Harmonisierung im Bereich der Kontrollen und Sanktionen in der EU, damit Verbraucherstandards nicht durch Abwandern in andere Mitgliedstaaten unterlaufen werden können. Nach Ansicht von Sabine Schlacke von der Universität Rostock bestehen keine Zweifel an der verfassungsrechtlichen Konformität des im Gesetzentwurf vorgesehen Strafrahmens, da das Bestimmtheitsgebot, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der Gleichheitsgrundsatz gewahrt seien. Zudem sei auch im Lebens- und Futtermittelrecht sowie im Gentechnikrecht bereits ein Höchststrafrahmen von bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2004/2004_059/03
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