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299/2004
Datum: 02.12.2004
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heute im Bundestag - 02.12.2004

FDP: Auf Arbeitslosengeld-Sperrfrist bei Abwicklungsverträgen verzichten

Wirtschaft und Arbeit/Antrag

Berlin: (hib/VOM) Der Abschluss eines Abwicklungsvertrages im Anschluss an eine betriebsbedingte Kündigung von Arbeitgeberseite sollte nicht dazu führen, dass durch die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfirst verhängt wird. Diese Auffassung vertritt die FDP-Fraktion in einem Antrag ( 15/4407). Die Fraktion bezieht sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2003, in dem entschieden worden sei, dass nicht nur Aufhebungsverträge, die ein Arbeitsverhältnis beenden, sondern auch Abwicklungsverträge in der Regel zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen. Der Abwicklungsvertrag regele nur die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa einen Klageverzicht gegen Zahlung einer Abfindung. Bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung könne eine Sperrfrist verhängt werden, wenn sich der Arbeitnehmer trotz sicherer Erfolgsaussichten nicht gegen die Kündigung wehre. Solche Abwicklungsverträge hätten bislang die Gerichte erheblich entlastet, weil die Parteien auch ohne Kündigungsschutzklage eine angemessene Regelung hätten finden können.

Für die Arbeitsvertragsparteien ist es nach Darstellung der Liberalen wichtig, sich nach einer betriebsbedingten Kündigung einvernehmlich trennen zu können. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts habe in der Praxis zur Folge, dass Abwicklungsverträge nicht mehr geschlossen werden. Als Alternative für eine einvernehmliche Trennung bleibe ein gerichtlicher Vergleich oder die Abwicklungsregelung des Kündigungsschutzgesetzes mit einer starren Festlegung der Abfindungshöhe. Nach Auffassung der Fraktion werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abwicklungsverträge nicht mehr außergerichtlich schließen, sondern sich durch gerichtlichen Vergleich einigen und eine Sperrfrist nicht in Kauf nehmen. In der Praxis würden damit alle Fälle, die mit Abwicklungsverträgen außergerichtlich erledigt werden konnten, zu zusätzlichen Kündigungsschutzprozessen führen. Die bereits jetzt langen Verfahrensdauern seien für alle Prozessbeteiligten unzumutbar und erhöhten das finanzielle Risiko des Arbeitgebers, so die weitere Begründung der FDP-Fraktion.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2004/2004_299/04
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