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010/2005
Datum: 12.01.2005
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heute im Bundestag - 12.01.2005

Bund stimmt Weiterverkauf von Autobahn-Raststätten zu

Verkehr und Bauwesen/Antwort

Berlin: (hib/ELR) Die Autobahn Tank & Rast Holding AG, Betreiberin der Autobahnraststätten in Deutschland, ist nach der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die auch die Tank & Rast GmbH & Co. KG betraf, verkauft worden. Die Bundesregierung hat dem Verkauf des Unternehmens durch die derzeitigen Hauptgesellschafter an die Terra Firma Capital Partners zugestimmt. Wie aus ihrer Antwort ( 15/4625) auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/4565) hervorgeht, sind der Regierung die Gründe für die Verkaufsentscheidung bekannt. Demnach sei ein Börsengang oder ein Weiterverkauf das eigentliche Ziel der früheren Privatisierung gewesen. Das ursprüngliche Ziel beim Aktienverkauf im Jahr 1998 an die heutigen Hauptgesellschafter durch den Bund sei deren langfristige Bindung an die Autobahn Tank & Rast AG gewesen. Die damals festgeschriebenen politischen Vorgaben, die bis zum Jahr 2008 eingehalten werden sollen, seien durch eine Verpflichtungsübernahmeerklärung des Erwerberkonsortiums auch in Zukunft sichergestellt. Diese beinhalte ebenso den Erhalt der AG als Ganzes. Wie die Bundesregierung erläutert, wird die bisherige Zusammenarbeit zwischen den Straßenbauverwaltungen der Länder und der Tank & Rast nicht berührt, doch könnten auf die Verwaltungen von Bund und Ländern neue wirtschaftliche Konzepte zukommen, die eine zeitgerechtere Weiterentwicklung des Autobahnservices zum Ziel haben. Die Leistungsfähigkeit der Nebenbetriebe in den Geschäftsbereichen Tankstelle, Gastronomie, Einzelhandel und Hotellerie solle auch zukünftig erhalten bleiben, so die Regierung. Zudem werde darauf geachtet, dass mit dem Eigentümerwechsel das flächendeckende und ausgewogene Versorgungssystem nicht beeinträchtigt werde und der Erhalt der mittelständischen Pächterstruktur gewährleistet sei. Eine Monopolbildung bei der künftigen Einrichtung von Eigenbetrieben durch den neuen Eigentümer sei durch die Verpflichtungen des Erwerberkonsortiums ausgeschlossen, heißt es.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2005/2005_010/02
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