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148/2005
Datum: 01.06.2005
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heute im Bundestag - 01.06.2005

Wiederholten Abschluss befristeter Arbeitsverträge erleichtern

Wirtschaft und Arbeit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will das Verbot der wiederholten befristeten Beschäftigung lockern. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Änderung des dritten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze ( 15/5556) vorgelegt. Darin heißt es, im Jahr 2000 sei die Befristung von Arbeitsverträgen "ohne sachlichen Grund" erstmals als Dauerregelung gestaltet worden. Die Befristung sei für Neueinstellungen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zugelassen worden. Dadurch sollten die Unternehmen angeregt werden, die befristete Beschäftigung als Brücke in eine Dauerbeschäftigung stärker zu nutzen und möglichst vielen Arbeitsuchenden eine dauerhafte Beschäftigungsperspektive zu eröffnen. Die Regierung räumt ein, dass sich diese Erwartungen nicht wie erhofft erfüllt haben. Die Unternehmen seien aus wirtschaftlichen Gründen oft nicht bereit, einen Arbeitnehmer im Anschluss an eine befristete Beschäftigung fest weiterzubeschäftigen. Arbeitsuchende beklagten, dass das Verbot der wiederholten befristeten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ihre Beschäftigungschancen mindere. Die bislang unzulässige Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen werde insofern gelockert, als künftig zwischen dem Beginn des befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden Arbeitsvertrages beim selben Arbeitgeber mindestens zwei Jahre liegen müssen. Die bis Ende 2006 für über 52-jährige Arbeitnehmer geltenden erleichterten Befristungsmöglichkeiten sollen darüber hinaus um ein Jahr verlängert werden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme verlangt, befristete Arbeitsverträge nicht nur bis zur Dauer von zwei Jahren, sondern bis zur Dauer von vier Jahren zuzulassen. Die Möglichkeit, eine befristete Einstellung bis zu zwei Jahren vornehmen zu können, reiche in vielen Fällen nicht aus, um die Beschäftigung durch Neueinstellungen auszuweiten. Die Möglichkeit der mehrfachen, nicht nur dreimaligen Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zur Höchstdauer von bis zu vier Jahren würde größere Rechtssicherheit schaffen, so die Länderkammer.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2005/2005_148/06
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