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256/2005
Datum: 22.12.2005
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heute im Bundestag - 22.12.2005

"Anhaltspunkte für teilweise unverhältnismäßige Observierungsmaßnahmen"

Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Zur Prüfung der gegen den Bundesnachrichtendienst erhobenen Vorwürfe bei der Observierung von Journalisten hat das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) nach Anhörung der Bundesregierung am 30. November einen Sachverständigen eingesetzt. Nach Abschluss der Untersuchung wird das PKGr entscheiden, in welchem Umfang das Parlament und die Öffentlichkeit über die ermittelten Ergebnisse unterrichtet werden können. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/165) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/81). Auch die Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf juristische und dienstrechtliche Konsequenzen sei noch nicht abgeschlossen und unterliege danach der Bewertung des vom PKG eingesetzten Sachverständigen. Nach derzeitigem Kenntnisstand "liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass die durchgeführten Maßnahmen in Teilen unverhältnismäßig waren", heißt es in der Antwort. Zur Frage, ob die Observierung von Journalisten "jemals nachweisbar zur Aufklärung von Straftatbeständen geführt" habe, heißt es weiter, die Strafverfolgung falle in die Zuständigkeit der Länder und nur ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts. Dort habe es, soweit feststellbar, keinen derartigen Fall gegeben. Im Übrigen diene der Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln grundsätzlich nicht der Aufklärung von Straftatbeständen. Für Strafverfolgungen der Länder liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse vor. Im Bereich des Generalbundesanwalts hätten in zwei Fällen bei Journalisten mit richterlicher Billigung Wohnungsdurchsuchungen stattgefunden, davon in einem Fall auch eine Überwachung der Telekommunikation. Die Beschuldigten hätten im Verdacht gestanden, als Journalisten getarnt geheimdienstliche Agententätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst ausgeübt zu haben.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2005/2005_256/11
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