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Nr. 11 / 08.03.2004
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Regierung will Steuerprivileg der Kapitallebensversicherung streichen

Alterseinkünftegesetz

Finanzen. Das Steuerprivileg der Kapitallebensversicherung passt nicht in das vorgesehene System der nachgelagerten Besteuerung gesicherter Altersvorsorge. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (15/2592) zur Stellungnahme des Bundesrates zum Alterseinkünftegesetz (15/2563).

Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 4. März zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen, der gleichlautende Entwurf der Koalitionsfraktionen (15/2150) befindet sich bereits in der Beratung. Im Mittelpunkt steht die Einführung einer nachgelagerten Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2005. Geplant ist, Altersvorsorgebeiträge der aktiven Erwerbstätigen künftig von der Einkommensteuerschuld abzuziehen, während die Leibrenten der Besteuerung unterworfen werden.

Der Bundesrat hatte sich dafür stark gemacht, die Steuerfreiheit von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen beizubehalten. Nach Regierungsangaben handelt es sich bei der gesicherten Altersvorsorge um Vorsorgeprodukte, bei denen die tatsächliche Verwendung für die Alterssicherung gewährleistet sei. Deshalb dürften die Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Laut Regierung verbessern sich durch das Alterseinkünftegesetz die Rahmenbedingungen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung dadurch, dass die Steuerbefreiung auf Beiträge zu Direktversicherungen ausgeweitet wird. Dies entspreche Forderungen der Versicherungswirtschaft. In die Steuerfreiheit, die bisher nur Pensionsfonds und Pensionskassen betreffe, würden ab 2005 auch die Beiträge für eine Direktversicherung einbezogen. Damit könnten vor allem Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen, in denen ihnen keine steuerlich begünstigte betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse angeboten wird, von der Möglichkeit der steuerfreien und bis 2008 sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Beiträgen, die zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung für eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse geleistet werden, will die Regierung aufheben. Die Pauschalbesteuerung passe nicht mehr in ein System, das auf eine nachgelagerte Besteuerung der Versorgungsleistungen ausgerichtet sei. Bei den übrigen Kritikpunkten des Bundesrates an dem Gesetzentwurf sagt die Regierung eine Überprüfung zu.

Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme für ein Quellenabzugsverfahren bei der geplanten künftigen Besteuerung der Altersrenten ausgesprochen. Ein Steuerabzug, der das Existenzminimum, aber auch die sonstigen Freibeträge berücksichtigt, wäre nach Ansicht der Länderkammer sowohl für die Rentner als auch für die Finanzverwaltung das "einfachere Verfahren". Er kritisierte im Übrigen, dass das Verbot der Zweifachbesteuerung bei bestimmten Personengruppen nicht sichergestellt sei. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 6. März 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gleichzeitige Besteuerung in der Ansparphase und beim Rentenbezug ausgeschlossen werden müsse. Von einer Zweifachbesteuerung wären nach Meinung der Länderkammer Selbstständige betroffen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, vor allem Handwerker, sowie Selbstständige, die freiwillig in die gesetzliche Pflichtversicherung eingetreten sind oder die Beiträge an berufsständische Versorgungswerke zahlen.


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
© Deutscher Bundestag und Bundeszentrale für politische Bildung, 2005.