Wirtschaft und Arbeit. Einvernehmlich hat der Bundestag am 11. März einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (15/2378, 15/2541) über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung in geänderter Fassung zugestimmt. Er schloss sich dabei einer Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (15/2672) vom Vortag an. Für Staatsangehörige aus den zehn EU-Beitrittsstaaten ist mit Ausnahme von Malta und Zypern für eine Übergangszeit von bis zu sieben Jahren eine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit möglich. Mit dem Gesetz macht die Bundesrepublik von dieser Möglichkeit in den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt Gebrauch. Ob sie auch danach in Anspruch genommen wird, soll von der Entwicklung am Arbeitsmarkt abhängig gemacht werden. Nach dem geltenden Recht brauchen Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten in der Übergangzeit weiterhin grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung, die vor Aufnahme einer Beschäftigung eingeholt werden muss. Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten, die vom 1. Mai dieses Jahres an seit mindestens zwölf Monaten am Arbeitsmarkt zugelassen sind, und deren Familienangehörige erhalten nach bestimmten Mindestaufenthaltszeiten einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.