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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit des Bundestages

(1) Über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundestag.

(2) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/wpg/wpgp01
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