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313/2001
Datum: 27.11.2001
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heute im Bundestag - 27.11.2001

Vertragliche Stellung von Urhebern soll gestärkt werden

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MAR) Die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern zu stärken und die Vertragsparität zwischen Urhebern einerseits und Verwertern andererseits herzustellen, ist Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung ( 14/7564). Der Entwurf ist gleich lautend mit dem von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Gesetzentwurf ( 14/6433) zur Änderung des Urheberrechts.

Mit dem Gesetz sollen der Regierung zufolge Urheber und ausübende Künstler einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung erhalten. Konkretisiert werde diese Angemessenheit über gemeinsame Vergütungsregeln, die Verbände von Urhebern gemeinsam mit Verbänden von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern aufstellen. Auf diese Weise bestimmten die Beteiligten in einem konsensorientierten Verfahren selbst, was in einzelnen Bereichen der Kulturwirtschaft angemessen sei. Darüber hinaus nehme das Gesetz punktuelle Modernisierungen des Urheberrechts vor.

In ihrer Stellungnahme zu den Prüfbitten des Bundesrates widerspricht die Regierung unter anderem der Auffassung, dass die Bestimmung der "Angemessenheit" die Gerichte vor erhebliche Probleme stellen werde. Es empfehle sich jedoch, die Legaldefinition der Angemessenheit in den Gesetzestext selbst aufzunehmen. Klar gestellt werden soll der Regierung zufolge, dass dem Urheber ein gesetzlicher Ergänzungsanspruch gegenüber dem Vertragspartner nur zusteht, soweit die vertraglich verabredete Vergütung nicht angemessen ist. Im übrigen werde im Entwurf verdeutlicht, dass die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche im Rechtsverkehr nicht auseinanderfallen, begegnet die Regierung entsprechenden Bedenken der Länderkammer. Nicht ersichtlich ist ihrer Ansicht nach auch die Gefahr einer Aufstellung konkurrierender Vergütungsregeln. Eine vom Bundesrat angeregte Befristung des Rückrufsrechtes hält die Bundesregierung nicht für erforderlich. Weiter stellt die Regierung fest, sie beabsichtige nicht, die in Tarifverträgen ausgehandelten Vergütungen urheberrechtlicher Leistungen zur Disposition zu stellen. Dies solle im Gesetz klargestellt werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2001/2001_313/03
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