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135/2002
Datum: 28.05.2002
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heute im Bundestag - 28.05.2002

Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete ändern

/Bundestagsnachrichten/Antrag

Berlin: (hib/VOM) SPD und Bündnis 90/Die Grünen wollen die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages ändern. Dazu haben sie einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ( 14/9100) vorgelegt. Durch eine Ausweitung der Offenlegungspflichten sollen außerparlamentarische Interessenbeziehungen des einzelnen Angeordneten parlamentsintern und für die Öffentlichkeit transparenter als bisher gemacht werden. Die Abgeordneten wollen damit einen angemessenen Ausgleich zwischen dem "berechtigten Interesse der Öffentlichkeit auf Offenlegung von Nebentätigkeiten" und dem Schutz der individuellen Grundrechte des einzelnen Abgeordneten erreichen. Ziel sei nicht der "gläserne Abgeordnete", der seine gesamten persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen hat. Für die Bürger solle künftig transparent sein, ob ein Abgeordneter während seines Mandats durch Verträge über Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten gebunden ist. Auch über Tätigkeiten, die ein Abgeordneter neben dem Beruf und dem Mandat ausübt, vor allem über gutachterliche, publizistische und Vortragstätigkeiten, sei die Öffentlichkeit eingehend zu informieren. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften sollten dann veröffentlicht werden, wenn sie einen wesentlichen wirtschaftlichen Einfluss auf das Unternehmen begründen. Damit werde sichergestellt, so die Fraktionen, dass der Bürger über jede wirtschaftliche Einflussmöglichkeit eines Dritten auf einen Abgeordneten umfassend und nach kurzer Zeit informiert ist. Klargestellt werden soll ferner, dass die Regelungen über die Spendenannahmeverbote des Parteiengesetzes und die Pflicht zum Abführen rechtswidrig erlangter Spenden auch für Bundestagsabgeordnete gelten, wenn sie als Person und nicht als Vertreter ihrer Partei mit einer Spende bedacht werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2002/2002_135/01
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