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269/2002
Datum: 18.12.2002
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heute im Bundestag - 18.12.2002

Doran fordert Untersuchung des Massengrabs im afghanischen Masar-i-Sharif

/Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe

Berlin: (hib/RAB) Ein internationales und unabhängiges Gremium soll unter Aufsicht der Vereinten Nationen die Hintergründe eines Massengrabes in der nordafghanischen Region Masar-i-Sharif untersuchen. Dies sei notwendig, damit die Wahrheit über das Schicksal von 1 500 bis 3 000 ermordeten Taliban ans Licht kommt, erklärte der irische Dokumentarfilmer Jamie Doran am Mittwochnachmittag im Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe. Der Journalist verwies auf eine Einschätzung der Vereinten Nationen, wonach 2 000 bis 2 500 Talibankämpfer in einem Massengrab verscharrt worden seien. Doran arbeitete nach eigenen Angaben im November 2001 für einen Fernsehsender in Afghanistan, als er Gerüchte über ein Massaker gehört habe. Nach Aussagen von Zeugen seien 8 000 Taliban, die sich ergeben hätten, in Containern in ein Gefängnis transportiert worden. Unter Anwesenheit von amerikanischen Soldaten sei es zu dem Massenmord durch die Truppen des afghanischen Kriegsherrn Abdul Rashid Dostum gekommen, so Doran. Die US-Soldaten hätten nichts unternommen, um die Taten zu verhindern. Trotz mehrfacher Anfragen sei es nicht gelungen, Vertreter des amerikanischen Verteidigungsministeriums zu den Vorgängen zu interviewen.

Für die internationale, unabhängige Untersuchung sei es unerläßlich, so Doran, ein Zeugenschutzprogramm ins Leben zu rufen. Bereits zwei Zeugen seien umgebracht worden und weitere würden eingeschüchtert. Darüber hinaus forderte Doran, die im Zusammenhang mit der Untersuchung nötigen Exhumierungen und Obduktionen durch Vertreter neutraler Länder vornehmen zu lassen. Der Journalist wies darauf hin, dass viele Menschenrechtsverletzungen und Gräueltaten in Afghanistan verübt worden seien. Das Massengrab in der Region Masar-i-Sharif sei lediglich ein Einzelfall, den er dokumentiert habe.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2002/2002_269/02
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