Arbeitsämter sollen Versicherungspflicht von Unternehmerfrauen anerkennen
Berlin: (hib/VOM) Die FDP-Fraktion will die Rechtssicherheit von sozialversicherungsbeschäftigten Ehepartnerinnen und -partnern in Familienunternehmen erhöhen und hat dazu einen Gesetzentwurf ( 15/1594) vorgelegt. In letzter Zeit, schreibt die Fraktion, sei versicherungspflichtig beschäftigten Unternehmerfrauen bei Arbeitslosigkeit, etwa bei Insolvenz des Betriebes oder Trennung vom Ehemann, Arbeitslosengeld entweder ganz verwehrt worden oder von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als dem tatsächlich bezogenen Gehalt aus errechnet worden. In den meisten Fällen seien Unternehmerfrauen in den Handwerksbetrieben ihrer Partner auf der Basis von Ehegatten-Arbeitsverträgen tätig, heißt es im Entwurf. Damit seien sie im Regelfall sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitsämter, die hier ein eigenes Prüfungsrecht hätten, begründeten ihre Entscheidungen damit, dass in diesen Fällen in Wirklichkeit entweder kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, sondern die Antragstellerin während des vermeintlichen Beschäftigungsverhältnisses selbst in unternehmerischer Funktion tätig gewesen sein oder, bei abgesenktem Arbeitslosengeld, die vereinbarte Arbeitsvergütung erheblich über dem gelegen habe, was fremden Arbeitskräften für die geleistete Tätigkeit üblicherweise bezahlt werde. Als Grund für die Verneinung des Arbeitnehmerstatus habe sich zunehmend die Mithaftung der Unternehmerfrau für vom Betriebsinhaber aufgenommene Kredite herauskristallisiert. Diese Mithaftung werde aber von den Banken regelmäßig verlangt, so die Liberalen.
Zwar besteht nach Fraktionsangaben bisher schon die Möglichkeit, die Arbeitsämter an die Einstufung in die Versicherungspflicht durch die Krankenkassen zu binden. Der Nachteil dieses Verfahrens liege jedoch darin, dass es nur auf Antrag des Versicherungspflichtigen in Gang kommt und die leistungsrechtliche Bindung sich über nur fünf Jahre erstreckt. Danach müsse die Zustimmungserklärung erneut beantragt werden. Nach Meinung der FDP soll das Antragserfordernis daher entfallen und die Bundesanstalt für Arbeit an die Entscheidung der Krankenkasse gebunden sein. Da die Frauen von der Möglichkeit, die Arbeitsämter an die Einstufung in die Versicherungspflicht durch die Krankenkassen zu binden, oft keine Kenntnis hätten oder weil sie versäumten den Antrag zu stellen, sollte das Recht so geändert werden, dass die Bundesanstalt an die Feststellung der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht gebunden ist. Sie hätte dann nur noch ein materielles Prüfungsrecht, ob die vereinbarte Vergütung auch der Höhe nach gerechtfertigt ist, heißt es in dem Gesetzentwurf.