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064/2004
Datum: 10.03.2004
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heute im Bundestag - 10.03.2004

Zur Vergabepraxis und externen Beratung Stellung nehmen

Wirtschaft und Arbeit/Kleine Anfrage

Berlin: (hib/VOM) Die CDU/CSU-Fraktion hat den zweiten Teil einer Kleinen Anfrage zur Vergabepraxis der Bundesregierung und zu den Kosten externer Beratung ( 15/2639) vorgelegt. Ihre erste Anfrage habe die Bundesregierung nur unzureichend beantwortet ( 15/2458). So gebe es keinen Grund, dem Bundestag die Namen von Vertragspartnern nicht mitzuteilen. Ein Schutzbedürfnis für die Auftragnehmer der Bundesregierung bestehe vor allem dann nicht, wenn es sich um juristische Personen handele. Der Bundestag habe ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse daran zu erfahren, wen die Bundesregierung vertraglich zu ihrer Beratung verpflichtet und aus Haushaltsmitteln bezahlt. Hinzu komme, dass nach dem geltenden Vergaberecht bei Aufträgen über Dienstleistungen ab einem Volumen von 130.000 Euro Bundesministerien die Namen der Auftragnehmer öffentlich bekannt geben müssten. Die Weigerung der Regierung, dies zu tun, verletzte nicht nur die Informationsrechte des Parlaments, sondern sei angesichts einer "schon erfolgten öffentlichen Bekanntmachung" völlig unverständlich.

Die Fraktion will wissen, wer Auftraggeber und Auftragnehmer für die von 1999 bis einschließlich 2003 getätigten Ausgaben für Berater, Gutachten und Expertenkommissionen in Höhe von 168,8 Millionen Euro sind. Sie fragt nach der Gesamtsumme der Ausgaben für Berater, Gutachten und Expertenkommissionen seit dem Regierungswechsel 1998. Die Regierung soll sagen, welche einzelnen Berateraufträge im Betrag von 168,8 Millionen Euro nicht enthalten sind, und ob es zutrifft, dass Berater der Bundesregierung gleichzeitig Beraterverträge mit Medienfirmen haben. Ferner möchten die Abgeordneten erfahren, ob die Bundesregierung wusste, dass die Kosten des "virtuellen Arbeitsmarktes" bei der Bundesagentur für Arbeit deutlich über 100 Millionen Euro steigen würden.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2004/2004_064/08
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