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044/2006
Datum: 14.02.2006
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heute im Bundestag - 14.02.2006

Bei Verletzung von Dienstgeheimnissen sollen Journalisten straffrei bleiben

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Journalisten sollen künftig nicht rechtswidrig handeln, wenn sie in Ausübung ihres Berufes zur Verletzung des Dienstgeheimnisses anstiften oder Beihilfe leisten. Das Strafgesetzbuch soll entsprechend geändert werden, meinen Bündnis 90/Die Grünen und haben dazu einen Gesetzentwurf (16/576) vorgelegt. Auf diese Weise werde der durch das Zeugnisverweigerungsrecht bezweckte Schutz der Pressefreiheit und damit der Quellen- und Informantenschutz gewährleistet. Die Bündnisgrünen erläutern, Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Wohnungen von Medienangehörigen wie in Redaktions- und Produktionsräumen beeinträchtigten die Pressefreiheit wegen ihrer einschüchternden Wirkung auf Journalisten. Das Zeugnisverweigerungsrecht werde unterlaufen, wenn sich Strafverfolgungsbehörden auf diesem Wege Einblick in Wissen und Unterlagen der Medienangehörigen verschafften. Bevölkerung und potentielle Informanten könnten nicht mehr sicher sein, dass die unter Umstanden auch strafbare Weitergabe von Informationen vertraulich bleibe. Tatsächlich diene dieser Weg vor allem dazu, auf der Suche nach dem Leck in der Behörde den Informanten durch die Durchsuchung beim Journalisten ausfindig zu machen. Zu einer Verurteilung des Journalisten komme es hingegen fast nie. Die Beschlagnahme von Material in der Wohnung von Journalisten dürfe deshalb auch nur durch den Richter angeordnet werden. Die Anordnung müsse schriftlich erfolgen und sei dabei qualifiziert zu begründen. Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass bei der Anordnung, Informationen von Telekommunikationsverbindung zu liefern, werde der bisherige Schutz von Berufsgeheimnisträgern auch auf Journalisten ausgedehnt. Die Bündnisgrünen sind weiter der Ansicht, dass die Beeinträchtigung von Veröffentlichungen über laufende Gerichtsverfahren im Strafgesetzbuch aufgehoben werden solle.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_044/02
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