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118/2006
Datum: 12.04.2006
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heute im Bundestag - 12.04.2006

Bankensysteme müssen Forderungsausfälle angemessen überwachen

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will im Zuge der Umsetzung von "Basel II" jetzt auch Haftungsverbünde der Banken und nicht wie bisher lediglich Institutsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht freistellen, Kredite durch die Unterlegung mit Eigenkapital gegen das Ausfallrisiko abzusichern. Darauf hat die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage ( 16/991) hingewiesen. Bei den so genannten Basel-II-Verhandlungen ging es um die künftige Eigenkapitalabsicherung der Banken. Die EU-Kommission hat dazu die Bankenrichtlinie und die Kapitaladäquanzrichtlinie neu gefasst. Diese Änderungen muss die Bundesregierung nun durch einen Novelle des Kreditwesengesetzes in deutsches Recht umsetzen. In ihrer Antwort ( 16/1140) teilt die Regierung der FDP mit, dass sowohl Kreditinstitute, die im Haftungsverbund des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken zusammengeschlossen sind, als auch Institute im Deutschen Sparkassen- und Giroverband von der Möglichkeit Gebrauch machen können, sich von der Pflicht zur Eigenmittelunterlegung freistellen zu lassen. Die eigenen Sicherungssysteme der Banken müssten dabei über einheitlich geregelte Verfahren verfügen, um die Ausfallsrisiken überwachen und einstufen zu können, sodass ein vollständiger Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems möglich ist. Diese Sicherungssysteme müssten gewährleisten, heißt es weiter, dass Forderungsausfälle angemessen überwacht werden. Die Haftungsverbünde müssten bei der Bankenaufsichtsbehörde nachweisen, dass diese Anforderungen im Einzelnen erfüllt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht müsse als Aufsichtsbehörde bestätigen, dass die Systeme "angemessen" sind, und diese in regelmäßigen Abständen überprüfen. Der geplanten Novelle des Kreditwesengesetzes zufolge müssten die Institute, die dem jeweiligen Sicherungssystem angehören, ein "im Wesentlichen gleichartiges Geschäftsprofil" aufweisen, erläutert die Regierung. Dadurch könne sichergestellt werden, dass in Deutschland nur diejenigen Haftungsverbünde die Möglichkeiten des Gesetzes nutzen können, bei denen diese Vorgabe erfüllt ist. Die Regierung betont, die Ausgestaltung der institutsbezogenen Sicherungssysteme liege in der Verantwortung der Sicherungseinrichtung selbst. Wenn die Institute die Befreiung von der Pflicht zur Eigenmittelunterlegung nutzen wollten, müsse die Bankenaufsicht überprüfen, ob das Sicherungssystem den einschlägigen Kriterien genügt.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_118/02
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