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142/2006
Datum: 11.05.2006
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heute im Bundestag - 11.05.2006

Bahn hat in 2004 und 2005 rund 725 Kilometer des Schienennetzes stillgelegt

Verkehr und Bau/Antwort

Berlin: (hib/SAS) Im Jahr 2005 sind 14 Streckenabschnitte des deutschen Schienennetzes mit einer Gesamtlänge von 161 Kilometern stillgelegt worden. Im Vorjahr seien es 564 Kilometer des Netzes auf 46 Streckenabschnitten gewesen, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/1352) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/1233). Weiter heißt es, dass in diesem Jahr noch keine Streckenstilllegungen realisiert worden seien. Ihren Informationen zufolge waren in den vergangenen Jahren insbesondere Strecken im ländlichen Raum betroffen, in 2004 betraf dies Strecken wie Bitterfeld - Stumsdorf oder die Verbindung zwischen Wiesbaden Ost und West. Nach Darstellung der Regierung sind die stillgelegten Strecken von "geringer oder völlig ohne verkehrliche Bedeutung und einfacher technischer Ausstattung". Von einer Angebotsverbesserung und nicht einer "Abkoppelung der Region Westsachsen" geht die Bundesregierung auf der Strecke Dresden-Chemnitz-Nürnberg aus. Sie bezieht sich dabei auf eine Pressemitteilung der Deutsche Bahn AG (DB AG), der zufolge die zurzeit vier InterCity-Zugpaare durch Neigetechnik-Züge im Zwei-Stunden-Takt ersetzt werden sollen. Anlass, in diesem Zusammenhang von einer Angebotsverbesserung zu sprechen, gebe die Verkürzung der Fahrzeit um 40 Minuten sowie die Nutzung der Züge zu Preisangeboten des Nahverkehrs. Gefragt, ob sie nach einem eventuellen Börsengang der Bahn mit dem Einstellen weiterer Fernverkehrsverbindungen der Bahn rechne, entgegnet sie, dass auch heute schon Fernverkehrsleistungen wirtschaftlich erbracht würden und sie keinen zwingenden Zusammenhang zwischen einem Börsengang der DB AG und der eventuellen Einstellung weiterer Fernverkehrsangebote erkennen könne. Über ihre Einflussmöglichkeiten bei Entscheidungen zum Fernverkehr als Vertretung des Eigentümers der Deutschen Bahn AG erklärt sie, diese ergäben sich aus dem Aktiengesetz. Danach sei die Führung der Geschäfte dem Vorstand vorbehalten. Grundsätzlich erfülle der Bund seine Gewährleistungsverpflichtung nach Artikel 87e, Absatz 4 des Grundgesetzes. Dieser besagt, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz Rechnung getragen werde. Im Übrigen gehe die Regierung davon aus, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenfernverkehr marktgerechte und zugleich kostendeckende Leistungen anböten, die am "tatsächlichen Bedarf" der Kunden orientiert seien. Sofern die vorhandene Nachfrage nicht ausreiche, um Fernverkehre wirtschaftlich betreiben zu können, wäre die Aufrechterhaltung solcher Verkehre in der Regel nur mit Subventionen der öffentlichen Hand möglich, was nicht im Einklang mit den Zielen der Bahnreform stehe.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_142/05
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