Pressemitteilung
Datum: 20.12.2002
Pressemeldung des Deutschen Bundestages -
20.12.2002
Voraussetzungen für Rückzahlung an FDP nicht gegeben
Die Pressestelle des Deutschen Bundestages teilt
mit:
Die Bundestagsverwaltung als mittelverwaltende Behörde nach dem Parteiengesetz hat heute dem Bundesschatzmeister der FDP Günter Rexrodt in einem Zwischenbescheid mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung des für 2002 abgeführten Betrages in Höhe von 873.500 Euro zur Zeit nicht gegeben sind.
Rexrodt selbst hatte dem Bundestagspräsidenten unter dem 18. Dezember angeboten, die erbetene Rückzahlung dieses Betrages zunächst zurückzustellen, bis diesbezüglich abschließende Erkenntnisse gewonnen sind. Der Zwischenbescheid der Verwaltung stellt in seiner vorläufigen Beurteilung der Rechtslage darauf ab, dass zum einen weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass der wahre Spender ein bisher noch unbekannter Dritter ist. In diesem Zusammenhang laufen noch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Zum anderen weist die Verwaltung darauf hin, dass der Tatbestand der Annahme einer unzulässigen Spende jedenfalls dann erfüllt ist, wenn sie auf einem der Partei zuzurechnenden Konto eingeht und entsprechend der wirksamen Verfügung eines Parteiverantwortlichen weiter verwendet wird. Entsprechend habe der Landesvorsitzende Möllemann im Falle des der FDP zuzurechnenden Wahlkampfsonderkontos zu Gunsten der Deutschen Post AG gegenüber dem Bankhaus Lampe den Auftrag erteilt, die Lastschrift zu Lasten des Kontos vorzunehmen.
Die Bundestagsverwaltung als mittelverwaltende Behörde nach dem Parteiengesetz hat heute dem Bundesschatzmeister der FDP Günter Rexrodt in einem Zwischenbescheid mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung des für 2002 abgeführten Betrages in Höhe von 873.500 Euro zur Zeit nicht gegeben sind.
Rexrodt selbst hatte dem Bundestagspräsidenten unter dem 18. Dezember angeboten, die erbetene Rückzahlung dieses Betrages zunächst zurückzustellen, bis diesbezüglich abschließende Erkenntnisse gewonnen sind. Der Zwischenbescheid der Verwaltung stellt in seiner vorläufigen Beurteilung der Rechtslage darauf ab, dass zum einen weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass der wahre Spender ein bisher noch unbekannter Dritter ist. In diesem Zusammenhang laufen noch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Zum anderen weist die Verwaltung darauf hin, dass der Tatbestand der Annahme einer unzulässigen Spende jedenfalls dann erfüllt ist, wenn sie auf einem der Partei zuzurechnenden Konto eingeht und entsprechend der wirksamen Verfügung eines Parteiverantwortlichen weiter verwendet wird. Entsprechend habe der Landesvorsitzende Möllemann im Falle des der FDP zuzurechnenden Wahlkampfsonderkontos zu Gunsten der Deutschen Post AG gegenüber dem Bankhaus Lampe den Auftrag erteilt, die Lastschrift zu Lasten des Kontos vorzunehmen.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/presse/2002/pz_0212203