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16. Wahlperiode
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Der Einfluss des Verteidigungsausschusses auf internationale Einsätze der Bundeswehr außerhalb der Landes- und Bündnisverteidigung


Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil vom 12. Juli 1994 entschieden, dass Auslandseinsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig sind, jeder Einsatz jedoch der - grundsätzlich vorherigen - konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages bedürfe ("konstitutiver Parlamentsvorbehalt").

Darüber hinaus regte das Bundesverfassungsgericht an, Form und Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung durch Gesetz näher auszugestalten. Diese Anregung hat der Deutsche Bundestag nach einer etwa zehnjährigen parlamentarischen Praxis aufgegriffen und im Dezember 2004 das Parlamentsbeteiligungsgesetz verabschiedet.

Der Verteidigungsausschuss, der bei der parlamentarischen Entscheidung über einen Auslandseinsatz stets mitberatend tätig ist, befasst sich intensiv und fortlaufend mit allen geplanten und laufenden internationalen Einsätzen der Bundeswehr. Dabei geht es nicht nur um militärische, sondern auch um sicherheits- und bündnispolitische Erwägungen. In diesem Punkt schließt sich der Kreis der oben erwähnten Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Ausschuss.

Wichtig bleibt in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass das Parlament einem Einsatz nur widersprechen oder den Abbruch eines laufenden Einsatzes fordern kann. Das Recht, von sich aus einen Einsatz zu fordern, hat das Parlament nicht.
Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a12/aufgaben/aufg05
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