Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > AUSSCHÜSSE > Archiv > Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit > Umweltausschuss - Öffentliche Anhörung "Atomgesetz" 5.11.2001 >
14. Wahlperiode
[ zurück ]   [ Übersicht ]
Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
- Sekretariat -
11011 Berlin, den 11. Oktober 2001
Platz der Republik 1 

Dienstgebäude:
Paul-Löbe-Haus 

Fernruf: (030) 227-37221
Fax: (030) 227-36274
eMail: umweltausschuss@bundestag.de 

ÖffentlicheAnhörung

zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
– Drucksache 14/6890 – am 5. November 2001;
Fragenkatalog

Teil a:

10.10.2001
Fragenkatalog der SPD-Faktion und der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen für die Anhörung zur Novelle des Atomgesetzes am 5. November 2001. I. Grundsatzfragen
  1. Beeinträchtigt der Atomausstieg aus Ihrer Sicht die Sicherheit der Energieversorgung in Deutschland?
  2. Inwieweit lassen sich der Ausstieg aus der Atomenergie und die Erreichung der gesetzten Klimaschutzziele miteinander vereinbaren?
  3. Welchen Stellenwert messen Sie dem rationellen und sparsamen Energieeinsatz und der Nutzung erneuerbarer Energien, also einer nachhaltigen Energienutzung, für Umweltschutz, Beschäftigung, Wirtschaftswachstum und vorbeugende Sicherheit bei? Wird eine Politik zur schrittweisen Durchsetzung einer nachhaltigen Energienutzung durch den Atomausstieg behindert oder gefördert?

II. Sicherheit der Kernkraftwerke
  1. Erscheint aus Ihrer Sicht das Verbot zur Errichtung von neuen Atomkraftwerken und von Wiederaufarbeitungsanlagen mit Blick auf den geänderten Gesetzeszweck fachlich als ausreichend oder sollte das Verbot auch auf den Neubau anderer gewerblicher Nuklearanlagen ausgedehnt werden?
  2. Erachten Sie die gesetzliche Einführung einer Pflicht zur periodischen Sicherheitsüberprüfung für sachlich und rechtlich zweckmäßig (§19a AtG (neu))?
  3. Ist die Begrenzung des Leistungsbetriebs eines Atomkraftwerks in §7 (1a) AtG (neu) eindeutig geregelt? Können grundsätzlich flexible Strommenge auf ein Kernkraftwerk übertragen werden, dessen Berechtigung zum Leistungsbetrieb eigentlich schon erloschen ist, so dass es seinen Leistungsbetrieb wieder aufnehmen kann?
  4. Sind die Atomkraftwerke und andere Atomanlagen in Deutschland gegen mögliche terroristische Angriffe ausreichend sicher? Welche möglichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen sehen Sie? Ergeben sich nach Ihrer Ansicht aus den Ereignissen vom 11. September 2001 in den USA in fachlicher oder rechtlicher Hinsicht Konsequenzen für diese Novelle?
  5. Ist die organisatorisch-technische Vorbereitung und Vorsorge gegen mögliche Terrorangriffe in deutschen Kernkraftwerken aus Ihrer Sicht ausreichend? Wenn nein, würden Sie die Aufnahme einer Pflicht zur Erstellung von Terrorschutzkonzepten – in der Art einer gezielt auf Anti-Terror-Maßnahmen gerichteten Sicherheitsanalyse - in das AtG, beispielsweise durch einen neuen §19b, für sachdienlich erachten?
  6. Würden Sie die Aufnahme einer Ermächtigung in §12 (1) AtG zur Bestimmung von Antiterrormaßnahmen durch Rechtsverordnung zur Erhöhung der Sicherheit von Atomanlagen gegen mögliche terroristische Angriffe für in der Sache hilfreich halten?
  7. Sind alle deutschen Atomkraftwerke mit Notstandssystemen ausgerüstet? Falls nein, bietet das AtG ausreichende Rechtsgrundlage, entsprechende Nachrüstungen anzuordnen? Sind solche behördliche Anordnung auch verhältnismäßig, wenn die Laufzeiten von Atomkraftwerken wie in der Novelle vorgesehen begrenzt werden? Falls nein, welche Maßnahme schlagen Sie vor?
  8. Kann die Sicherheit von Atomkraftwerken durch Abfahren erhöht werden? Kann das Abfahren in Falle eines plötzlichen Terrorangriffs schnell genug erfolgen? Halten Sie das vorübergehende Abfahren von Kernkraftwerken in Krisenzeiten für ausreichend? Welche Gefahren durch terroristische Angriffe sehen Sie für ein nicht mehr Leistungsbetrieb fahrendes, aber noch nicht endgültig abgeschaltetes Kernkraftwerk?
  9. Wie beurteilen Sie die Sicherheit der weiteren nach §7 AtG genehmigten Atomanlagen in Deutschland gegenüber terroristischen Angriffen? Reichen die vorhandenen Rechtsgrundlagen für nachträgliche Anordnungen zur Erhöhung der Sicherheit bei diesen Anlagen aus oder schlagen Sie entsprechende Änderungen der atomrechtlichen Rahmensetzungen vor?
  10. Welche Entwicklung nehmen Atomenergie und Reaktorsicherheit in anderen Ländern? Gibt es Länder, die das Restrisiko der Atomenergie als sozialadäquat nicht tolerierbar ansehen und deshalb einen schnelleren Ausstieg wollen und realisieren?
  11. Mit der Novelle soll die Regellaufzeit der Kernkraftwerke auf 32 Jahre begrenzt werden. Wie groß ist die technisch-wirtschaftliche Lebensdauer von Kernkraftwerken? Mit welcher Lebensdauer von Kernkraftwerken rechnet man in wichtigen Industrieländern?


III. Entsorgung

  1. In welchem Ausmaß verringert die Begrenzung der Betriebsdauer von Kernkraftwerken durch die Bestimmung von Reststrommengen in §7 (1a) bis (1d) AtG (neu) die Menge des entstehenden Atommülls im Vergleich zur vorherigen, uneingeschränkten Betriebsgenehmigung (technisch-wirtschaftliche Lebensdauer)? Welche Auswirkungen hat die Verpflichtung der Betreiber eines Kernkraftwerkes zur Errichtung standortnaher Zwischenlager in §9a (2) AtG (neu) auf die Anzahl der Atommüll-Transporte?
  2. Ist das Konzept der Einrichtung standortnaher Zwischenlager zur Verminderung von Transporten aus Ihrer Sicht fachlich und rechtlich zweckmäßig? Wird das sozialadäquate Restrisiko insgesamt – also durch das Gegenrechnen von dezentralen und zentralen Zwischenlagern sowie vermiedenen Transporten – geringer oder größer?
  3. Trifft die Novelle des AtG ausreichende Festlegungen, damit die an den Standorten der Kernkraftwerke zu errichtenden dezentralen Zwischenlager nur zeitlich befristet betrieben werden? Wenn nein, würden Sie eine Ergänzung der Novelle um geeignete Festlegungen vorschlagen?
  4. Trifft die Novelle ausreichende Festlegungen, um die Größe von Standort-Zwischenlagern in Bezug auf die einzulagernde Menge abgebrannter Brennelemente zu beschränken? Sollte auch für diese Zwischenlager eine Bedürfnisprüfung, etwa in Hinblick auf die noch zu erwartenden Einlagerungsmengen, gesetzlich vorgeschrieben werden? Wenn ja, welche Regelung würden sie vorschlagen, insbesondere mit Blick auf Flexibilität in der Strommengenbegrenzung?
  5. Wie beurteilen sie die Sicherheit von Zwischenlagern gegen terroristische Flugzeugangriffe? Bietet das Doppel-Barrieren-Prinzip sicherheitstechnische Vorteile? Wenn ja, müssen in der Novelle des AtG entsprechende Anpassungen vorgenommen werden? Welche weiteren Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Zwischenlagern, auch von bereits genehmigten, schlagen Sie vor? Sind die Rechtsgrundlagen für entsprechende nachträgliche Anordnungen ausreichend?
  6. Erachten Sie die Verknüpfung zwischen Transportgenehmigung und mangelnder standortnaher Zwischenlagermöglichkeit durch §4(2) Nr.7 AtG (neu) für sachlich und rechtlich zweckmäßig und ausreichend? Besteht aus Ihrer Sicht unbeschadet der neuen Regelungen in §9a AtG (neu) ein Bedarf, die Erteilung von Transportgenehmigungen darüber hinaus auch an die ordnungsgemäße Vorlage von Entsorgungsvorsorgenachweisen oder Verwertungsnachweisen zu knüpfen?
  7. Sind die Regelungen zum Entsorgungsvorsorgenachweis und zum Verwertungsnachweis in §9a (1a) bis (1c) AtG (neu) aus Ihrer Sicht rechtlich und fachlich angemessen? Stellen diese und andere atomrechtliche Regelungen einen ausreichenden Schutz gegen die mit Plutonium verbundenen Proliferationsgefahren dar?
  8. Wie ist die abweichende Regelung für Forschungsreaktoren in §9a (1d) AtG (neu) zu bewerten?
  9. §9a (3) AtG (neu) regelt u.a. die Übertragung hoheitlicher Befugnisse bei der Endlagerung vom Bund auf Dritte (Beleihung). Reichen die vorgesehenen Regelungen für einen bestimmenden Einfluss des Bundes auf die in seiner Verantwortung liegende Endlagerung radioaktiver Abfälle aus?
  10. Welche Auswirkungen könnte ein terroristischer Angriff auf Lager- und Transportbehälter für abgebrannte Brennelemente oder für aus der Aufarbeitung zurücktransportierte Glaskokillen haben? Sind die entsprechenden Regelungen im geltenden AtG sowie im AtG (neu) ausreichend? Wären konstruktive Verbesserungen an den Behältern möglich? Könnten verbesserte Prüfverfahren ein Mehr an Sicherheit bringen? Würde die Ermächtigung des §11 (1) Nr.3 AtG dafür ausreichen?
  11. Inwieweit wären Atomtransporte – Kernbrennstoff, abgebrannte Brennelemente, Glaskokillen – durch terroristische Angriffe gefährdet? Sind die entsprechenden Regelungen im geltenden AtG sowie im AtG (neu) ausreichend? Welche möglichen Schutzmaßnahmen sehen Sie und welche entsprechenden Regelungen müsste das AtG treffen?
  12. Gibt die seit dem 11. September nicht auszuschließende Möglichkeit terroristischer Anschläge Veranlassung, die Abgabe von Brennelementen zur Aufarbeitung früher als in der Novelle vorgesehen (30. Juni 2005) zu beenden? Unter welchen Umständen wäre dies entschädigungsfrei möglich? Wie sind die Auswirkungen auf die Regierungsvereinbarungen zwischen Deutschland und Frankreich bzw. Deutschland und Großbritannien?
  13. Verpflichtet §9a (3) AtG den Bund dazu, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle in Deutschland einzurichten? Falls das AtG diesbezüglich nicht eindeutig ist, würden sie eine entsprechende Klarstellung vorschlagen?
  14. Halten Sie die Vorschriften des AtG zur Einrichtung von atomaren Endlagern vor dem Hintergrund von Befürchtungen, die Standort-Zwischenlager könnten im Lauf der Zeit zu Endlagern werden, für ausreichend? Würden Sie Festlegungen für das Verfahren zur Einrichtung von Anlagen zur Endlagerung oder auch Festlegungen von Kriterien für die Auswahl von Standorten als hilfreich erachten?
  15. Die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Endlagerung §9d und 9e AtG (alt) wird mit der Novelle ebenso aufgehoben wie die Pflicht zur Duldung entsprechender Vorarbeiten (§9f AtG alt). Halten Sie dies für hilfreich, insbesondere vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, zügig Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten?


IV. Juristische Fragen und Haftungsprobleme

  1. Wie beurteilen Sie die Begründung für die Novelle (A. Allgemeiner Teil), insbesondere die Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen Bundesregierung und Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000, aus verfassungsrechtlicher Sicht?
  2. Welche rechtlichen Auswirkungen wird aus Ihrer Sicht die Änderung des Gesetzeszwecks in §1 des AtG (neu) haben? Sehen Sie konkrete Auswirkungen auf Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren?
  3. Halten Sie die Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf verfassungsrechtlich für erforderlich?
  4. Halten Sie für die Absicherung des Atomausstiegs weitere rechtliche Regelungen für erforderlich?
  5. Wie beurteilen Sie die in §5 (2) und (3) AtG (neu) vorgesehene Einführung einer Sorgepflicht des unmittelbaren Besitzers oder sonstiger dort genannter verantwortlicher Personen im Zusammenhang mit dem unberechtigten Besitz von Kernbrennstoffen?
  6. Sind die Regelungen über die Beschränkung der Laufzeit von bestimmten Atomkraftwerken in §7 (1a) i.V.m. Anlage 3 AtG (neu) aus Ihrer Sicht mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 12 und 14 GG vereinbar, und ist eine derartige Regelung entschädigungsfrei möglich?
  7. Sind die vorgesehenen Verfahrensschritte und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Berechnung der jeweils noch verbleibenden Reststrommengen aus rechtlicher und fachlicher Sicht angemessen?
  8. Die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 11. Juni 2001 enthält spezifische Regelungen betreffend das Kernkraftwerk Mühlheim-Kärlich. Wie beurteilen Sie diese Regelungen und deren Umsetzung in die Novelle des AtG aus rechtlicher Sicht?
  9. Wie beurteilen Sie das Verbot der Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe aus gewerblichen Atomkraftwerken zur Verwertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach §9 (1) Satz 2 AtG (neu) in rechtlicher, insbesondere in völkerrechtlicher Hinsicht?
  10. Halten Sie klarstellende Begriffsbestimmungen in §2 AtG (neu) für notwendig oder hilfreich (z.B. für den Begriff Leistungsbetrieb)?
  11. Ist die Erhöhung der Deckungsvorsorge für Atomkraftwerke von 500Mio DM auf 2,5 Mrd. Euro aus Ihrer Sicht sachlich angemessen oder sehen Sie eine „volle“ Haftpflichtversicherung für Kernkraftwerke als verfassungsrechtlich geboten an? Bringt die Erhöhung der Deckungsvorsorge eine Verbesserung des Opferschutzes? Würden Sie die Einrichtung eines Fonds, in dem die Deckungsvorsorge zu hinterlegen ist, für hilfreich halten?
  12. Wie beurteilen Sie die ergänzenden Regelungen in §14 (2) AtG (neu) und in den §§ 3 ff. der Atomrechtlichen Deckungsvorsorgevorordnung (neu), insbesondere im Hinblick auf die Behandlung „sonstiger finanzieller Sicherheiten“?
  13. Werden die sozialadäquaten Restrisiken der Atomenergie durch die seit dem 11. September nicht mehr auszuschließende Möglichkeit terroristischer Selbstmordangriffe auf Atomanlagen in Deutschland erhöht? Falls ja, sind die erhöhten Restrisiken tolerierbar? Sehen Sie die Notwendigkeit und Möglichkeiten zu entsprechenden Anpassungen der atomrechtlichen Vorschriften. Sehen Sie in möglichen Terroranschlägen überragende Gründe für eine Neubewertung der Sicherheit von Atomkraftwerken?

Teil b:

Fragenkatalog zur Anhörung AtG-Novelle am 5. November 2001der CDU/CSU-Bundestagsfraktion 

I. Laufender Betrieb und Sicherheit

  1. Welche neueren Erkenntnisse stützen eine Neubewertung der Risiken der Kernenergie? Welche Sachverständigen- und Beratungsgremien wurden bei der Sachverhaltsermittlung eingeschaltet?
  2. Ist das Risiko eines Unfalls beim Betrieb von Kernkraftwerken weltweit und insbesondere bei deutschen Kernreaktoren gewachsen oder hat es sich vermindert?
  3. Gibt es wissenschaftliche Studien über den Risikovergleich nach Kriterien wie Risiko für Leben und Gesundheit, Umweltauswirkungen, Ressourcenverbrauch etc. der verschiedenen Arten der Energieerzeugung (einschließlich der Kernenergie) und wie schneidet die Kernenergie im Vergleich ab?
  4. Gibt es wissenschaftliche Studien, welche die Risiken verschiedener Großtechnologien (Kernenergienutzung, Raffinerien, Industrieanlagen der Chemie, Wasserkraftnutzung etc.) vergleichen? Welchen Rang nimmt dort die Nutzung der Kernenergie ein?
  5. Welche Auswirkungen auf die deutschen Kernkraftwerke sind von der Begrenzung der Restlaufzeiten zu erwarten? Sind zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Kernkraftwerke bei einer Festlegung der Restlaufzeit vom Betreiber oder evt. von den Aufsichtsbehörden angezeigt?
  6. Welche wirtschaftlichen Folgen hätte der Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie und ein damit verbundener Anstieg der Stromkosten für den Verbraucher und den Standort Deutschland?
  7. Ist zu erwarten, daß die Kernenergie bei dem bevorstehenden umfangreichen Neubau von Kraftwerkskapazitäten gegen Ende des Jahrzehnts wettbewerbsfähig ist?
  8. Kann Deutschland angesichts des Ausstieges aus der Kernenergie seine Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Klimavereinbarungen einhalten? Wenn ja, mit welchen Technologien ist ein Ersatz der „CO2-freien“ Kerntechnologie, insbesondere im Grundlastbereich, überhaupt denkbar?
  9. In welchem Maße wirkt sich die geopolitische Verteilung der Energiereserven auf die Versorgungssicherheit Europas und der Bundesrepublik Deutschland aus?
  10. Inwieweit und mit welchen Instrumentarien muß vor diesem Hintergrund die wachsende Importabhängigkeit in Europa und in Deutschland verringert werden? Welchen Beitrag kann die Kernenergie hierzu leisten?


II.Entsorgung/ Zwischenlager

  1. Welche volkswirtschaftlichen Folgen ergeben sich aus der langfristigen Zwischenlagerung an den Standorten und der „Nichtnutzung“ der Lager in Ahaus und Gorleben?
  2. Welche Konsequenzen ergeben sich für den vorgesehenen Rückbau nach Stillegung der Kernkraftwerke bei gleichzeitigem Weiterbetrieb der Standortzwischenlager?
  3. Wie wurde bei den Sicherheitsbetrachtungen berücksichtigt, dass
    • die Transporte nicht vermieden, sondern nur zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden?
    • die Behälter bei einem späteren Transport bzgl. der verkehrsrechtlichen Zulassung nachqualifiziert werden müssen und bislang hierfür noch kein Konzept existiert?
    • an den Standorten – oder an geeigneter Stelle – Einrichtungen zur möglichen Reparatur der Behälter errichtet werden müssen?
    • die Strahlenbelastung bei dezentraler Lagerung durch zusätzliche Handhabungsschritte insgesamt für das Personal erhöht wird?
  4. Welche der in der Konsensvereinbarung aufgeführten Zweifel führen dazu, dass das seit mehr als 20 Jahren konsensual bestehende Endlagerkonzept aufgegeben wird? Was spricht für ein Ein-Endlager-Konzept im Hinblick auf die zeit- und bedarfsgerechte Lösung der Entsorgungsfrage?
  5. Was wird unternommen, damit zeitnah sichere Endlager zur Verfügung stehen?
  6. Welche Gründe sprechen für ein gemeinsames Endlager von hoch-, mittel- und schwach radioaktiven Abfällen? Wie ist dies unter dem Gesichtspunkt zu werten, dass weltweit das Konzept getrennter Endlager verfolgt wird?
  7. Wurden die volkswirtschaftlichen und technischen Folgen der für mindestens 10 Jahre anzunehmenden Verzögerung der Inbetriebnahme des Endlagers „Schacht Konrad“ untersucht?
  8. Welche Rolle spielt die Wiederaufarbeitung bei der Entsorgungsvariante Transmutation? Ist ein gesetzliches Verbot der Wiederaufarbeitung erforderlich und geeignet, um die Entsorgung, insbesondere die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle künftig zu erleichtern oder zu optimieren?
  9. Deutschland verfügt im Gegensatz zu allen anderen europäischen Staaten mit Salzstock Gorleben über einen Salzstock, dessen bisherige Erkundung auf Eignungshöffigkeit für die Endlagerung schließen lässt. In den USA wird ein Salzstock für die Endlagerung von Transuranabfällen bereits genutzt. Sind die dort gewonnenen Erkenntnisse auf Gorleben übertragbar und wenn nein, warum nicht?
  10. Gibt es wissenschaftlich belegte Hinweise, die die Nicht-Eignung des Salzstockes in Gorleben als Endlager begründen?


III. Juristische Fragen

  1. Ist ein gesetzliches Verbot neuer Kernkraftwerke in Deutschland verhältnismäßig, insbesondere erforderlich und geeignet, um Unfälle „mit unabsehbaren Folgen“ zu vermeiden, wenn die geltende Bestimmung des § 7 Abs. 2 a des Atomgesetzes und das aktuelle Sicherheitsniveau der in Deutschland derzeit betriebenen Kernkraftwerke berücksichtigt werden?
  2. Ist die nunmehr vorgelegte Atomgesetznovelle zustimmungspflichtig?
  3. Würde eine Änderung des Regierungsentwurfs des Atomgesetzes im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens die Vereinbarung vom 14. Juni 2000 gefährden?
  4. Ist durch den Umstand, dass dem Gesetzgeber aufgrund der detaillierten Vereinbarung der Bundesregierung mit den EVU nahezu kein Entscheidungsspielraum bezüglich Gestaltung und Verabschiedung der AtG-Novelle bleibt, der ungeschriebenen Rechtsgrundsatz der Verfassungsorgantreue verletzt und wenn ja, welche Folgen hätte dies für das weitere Gesetzgebungsverfahren?
  5. Stellt die zwischen den EVU und der Bundesregierung getroffene Vereinbarung einen hinreichenden Rechtsgrund zur Statuierung einer etwaigen Pflicht zur Gesetzesinitiative dar bzw. ist durch die in der Vereinbarung getroffenen Verpflichtungen das Initiativrecht der Bundesregierung gemäß Art. 76 Abs 1 GG in unzulässiger Weise gebunden?
  6. Vermag eine Änderung der Bewertungsmaßstäbe für das gesellschaftlich akzeptierte Risiko von Kernkraftwerken den Eingriff in Grundrechte der Betreiber von Kernkraftwerken rechtfertigen? Ist die Zustimmung der EVU zu dem Gesetzentwurf für die Frage, ob ein Eingriff in deren Eigentumsrechte vorliegt, rechtlich von Bedeutung und haben überhaupt wirksam einen Verzicht erklärt?
  7. Welche verfassungsrechtlichen Fragen wirft die Begrenzung der Regellaufzeit aus 32 Jahre auf? Wie ist die Übertragbarkeit von Stromerzeugungskontingenten in diesem Zusammenhang zu bewerten?
  8. Ist die Gewährung eines „Sicherheitsrabatts“ während der Restlaufzeit nach der Atomgesetznovelle geboten oder zumindest zulässig?
  9. Ist das Verbot der Wiederaufarbeitung ab 2005 mit EU-Recht (Wettbewerbsverbot) vereinbar?
  10. Verletzt das Moratorium für das Endlager Gorleben die Rechtsstellung der Länder?
  11. Ist es zulässig, den Entsorgungsvorsorgenachweis nicht mehr an die Endlagerung, sondern an die Zwischenlagerung zu binden?

Teil c:

Fragenkatalog der FDP-Fraktion für die Anhörung zur Atomgesetznovelle am 5. November 2001
1. Grundsatzfragen
  1. Welche technologischen Entwicklungen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie stehen gegenwärtig in anderen Ländern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union im Vordergrund des Forschungsinteresses und welche Entwicklungen sind dort für den Bereich der angewandten Kerntechnik absehbar?
  2. Wie wird sich die internationale Kooperation zwischen Deutschland und diesen Ländern im Eindruck des sogenannten Atomausstiegs entwickeln und welche Konsequenzen werden damit absehbar verbunden sein?
  3. Inwieweit beeinflußt das künftige Verhalten von Ländern, welche Kernkraftwerke betreiben, die Sicherheit in Deutschland?
  4. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen des sogenannten Atomausstiegs auf die Energieversorgung in Deutschland und welchen Handlungsbedarf bzw. welche Zwangsläufigkeiten erkennen Sie im Hinblick auf die Zusammensetzung des sogenannten Energiemix in Deutschland?
  5. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen des sogenannten Atomausstiegs auf die Erfüllung der klimapolitischen Verpflichtungen Deutschlands hinsichtlich einer Reduktion der Emission von Treibhausgasen?
2. Laufender Betrieb und Sicherheit der Kernkraftwerke
  1. Wie ist die Sicherheit der Kernkraftwerke und der dezentralen Zwischenlager vor dem Hintergrund der Terroranschläge in den USA jeweils zu beurteilen?
  2. Wie ist die Personalsituation in der Energiewirtschaft und bei den Behörden im Hinblick auf die Sicherheit der Kernkraftwerke vor dem Hintergrund zu bewerten, daß auch nach dem sogenannten Atomausstieg und Abschalten des letzten Kraftwerks kerntechnische Kompetenz auf Seiten der Kraftwerksbetreiber, der Aufsichtsbehörden und im Bundesumweltministerium nach wie vor erhalten bleiben muß?
  3. Welchen Einfluß wird der sogenannte Atomausstieg auf die Beteiligung Deutschlands an der internationalen Weiterentwicklung der Kernsicherheitstechnik haben und wie wird sich der Einfluß Deutschlands diesbezüglich in internationalen Gremien entwickeln?
  4. Wie hat sich seit 1998 die Anzahl jener Personen entwickelt, welche ein Hochschulstudium im Bereich der Reaktortechnik, Reaktorphysik, Strahlentechnik, Radiochemie und anderen für die Bedienung und Wartung von Kernreaktoren nötigen Fächern in Deutschland aufgenommen bzw. erfolgreich abgeschlossen haben?
  5. Wie wird sich die Anzahl entsprechender Lehrstühle in Deutschland entwickeln und welchen Einfluß wird die Entwicklung auf das kernsicherheitstechnische Humankapital in Deutschland haben?
  6. Wie bewerten Sie die These, daß geeignet ausgelegte Kernreaktoren niemals schmelzen oder zerstört werden können?
  7. Wie beurteilen Sie die Fachdiskussion über die Errichtung unterirdischer Kernkraftwerke?
3. Entsorgungsfragen
  1. Wie beurteilen Sie die Überlegung, ein einziges Endlager für alle Arten von radioaktiven Abfällen einrichten zu wollen?
  2. Ist es nötig, eine Rückholbarkeit des radioaktiven Abfalls sicherzustellen?
  3. Werden in anderen Ländern Vorkehrungen getroffen, um eine solche Rückholbarkeit zu gewährleisten und wie ist dies gegebenenfalls zu bewerten?
  4. Welche Möglichkeiten existieren, um mit dem vorhandenen Plutonium weiter zu verfahren?
  5. Wie beurteilen Sie die Sicherheit einer Vielzahl dezentraler oberirdischer Zwischenlager für radioaktiven Abfall im Vergleich zu unterirdischen Lagerstätten?
  6. Wie beurteilen Sie den gegenwärtigen Stand und die Entwicklungsperspektiven der Transmutationstechnik und gibt es diesbezügliche Erfahrungen im Ausland?
4. Juristische Fragen und Haftungsprobleme
  1. Wie beurteilen Sie den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf aus verfassungsrechtlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf das gewählte Verfahren?
  2. Ist die Erhöhung der Deckungsvorsorge auf 2,5 Mrd. € ausreichend zur Deckung der Kosten nach einem möglichen Unfall?
  3. Wie ist die Deckungsvorsorge in anderen Ländern geregelt, welche die Kernenergie nutzen?
  4. Kann für heutige Reaktortypen eine reine Haftpflichtversicherungslösung für den Betrag der Deckungsvorsorge durch Versicherungsunternehmen angeboten werden und wenn ja, mit welchen Kosten für EVU und den Stromkunden wäre eine solche Lösung verbunden?
  5. Wie beurteilen Sie die Versicherbarkeit von Schadensrisiken bei zukünftig inhärent sicheren Reaktoren?
  6. Mit welchen Kosten wäre allein für die reine Schadensabwicklung (Verwaltungsaufwand) zu rechnen und wie wäre diese organisatorisch zu gewährleisten?

Teil d:

PDS Fraktion
1. Oktober 2001

Fragen der PDS-Fraktion
anlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 5. November 2001 zum von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
auf Drucksache 14/6890 
 

  1. Welchen Stellenwert nimmt der Schutz von Leben und Gesundheit vor ionisierender Strahlung in der neuen Zielstellung des Gesetzes gegenüber der bestehenden Fassung ein?
  2. Kann in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit mittels einfacher Mehrheiten eingegriffen werden oder ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken?
  3. Ist der Gesetzgeber frei, Risiken für das Leben und Gesundheit der Bevölkerung in Kauf zu nehmen oder müssen Grenzen beachtet werden?
  4. Besteht eine reale Verfahrenschance, die eine Überprüfung der Atomgesetznovelle beim Bundesverfassungsgericht ermöglicht?
  5. Werden die prozessualen und materiellen Rechte der Betroffenen durch im Gesetzentwurf vorgenommene Änderungen gestärkt oder geschwächt?
  6. Wie groß schätzen sie den geldwerten Ausdruck der Vertrauensgarantie ein, die durch Produktionsrechte in Höhe von 2.600 Terrawattstunden garantiert werden soll?
  7. In welchen Fällen erwachsen den öffentlichen Haushalten Risiken aus den geplanten gesetzlichen Produktionsrechten?
  8. Was geschieht mit den verbleibenden Produktionsrechten, wenn eine Betriebsgenehmigung gemäß §17 zukünftig widerrufen werden muss?
  9. Welchen Einfluss nehmen die geldwerten Produktionsrechte auf die bisherige Begrenzung der gesetzliche Entschädigungsregelung gemäß §18 Absatz 1?
  10. Teilen Sie die Absicht der einreichenden Fraktionen, dass die Stellen in den Atomaufsichtsbehörden zukünftig abgebaut werden sollen?
  11. Stellt das Zugeständnis einer Produktionsgarantie für das AKW Mülheim-Kärlich dahingehend einen Präzedenzfall dar, dass geldwerte Garantien nicht mehr länger an das Vorliegen oder die Einhaltung einer gültigen Genehmigung gebunden sein soll?
  12. Können neue Erkenntnisse über Bedrohungen, wie die Gefahr terroristischer Anschläge, zu einer Abschaltung der Atomanlagen zwingen?
  13. Ab welchem Zeitpunkt ist mit einem Ende der Rücktransporte von verglasten Abfällen aus der Wiederaufarbeitung im Ausland zu rechnen und wie viele Transporte werden das sein?
  14. Welche Schlussfolgerungen ziehen Sie aus der Tatsache, dass die beantragten Kapazitäten zur dezentralen Zwischenlagerung die rechnerische Menge an abgebrannten Brennelementen erheblich überschreiten, welche sich aus der Produktionsgarantie des Entwurfes ableiten lassen?
  15. Halten Sie es für richtig, dass der Gesetzentwurf die Erkenntnis aus dem Atomgesetz streicht, dass in bestehenden Kernkraftwerken keine technische Vorsorge zum Ausschluss von Unfällen möglich ist, die zu einschneidenden Maßnahmen, wie Evakuierungen und Umsiedlungen, außerhalb der Anlage führen können (vgl. §7 Absatz 2a)?
  16. Halten sie die getroffene Vorsorge gegen Proliferationsgefahren für ausreichend?
  17. Wird die Plutoniumwirtschaft durch die Regelungen zur Wiederaufarbeitung und zur Verwertung in MOX Brennelementen gestärkt oder geschwächt?
  18. Für welche Schadensereignisse besteht ausreichende Haftungsdeckung?
  19. Welche Haushaltsrisiken ergeben sich aus Ereignissen, für die keine ausreichende Schadensdeckung existiert?
  20. Kann der gesellschaftspolitische Grundkonflikt um die Kernkraft mit dieser Gesetzesänderung beigelegt werden?
  21. Welche Konflikte ergeben sich an zukünftigen Standorten zur Erkundung eines Endlagers aus der beabsichtigten Beibehaltung der Veränderungssperre?
  22. Ist die Beweislast bei begründetem Gefahrenverdacht hinreichend geregelt?
Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv14/a16/a16_atomgesetz/oeffa2_fragen
Seitenanfang
Druckversion