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März 02/1999
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IM WOHNRECHT NICHTEHELICHE GEMEINSCHAFTEN GLEICHSTELLEN

Partner soll Mietvertrag auch alleine fortsetzen können

(re) Die F.D.P. will das Eintrittsrecht in den Mietvertrag erweitern. In einem Gesetzentwurf ( 14/326) zur "Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Wohnrecht hinterbliebener Haushaltsangehöriger)" schlägt sie vor, dieses Recht künftig jeder Person zuzustehen, mit der "der Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat". Erklärtes Ziel ist es, neben Familienangehörigen auch nichteheliche heterosexuelle und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sowie "weitere Formen des verantwortungsvollen Zusammenlebens" gesetzlich zu schützen.

In der Begründung heißt es, die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften sei im Wohnraummietrecht, wie in vielen anderen Bereichen auch, gegenwärtig nicht gesetzlich verankert. Dies gelte insbesondere für das Eintrittsrecht des überlebenden Partners in den Mietvertrag des Verstorbenen bei einer Lebensgemeinschaft. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) trete mit dem Tod des Mieters nur der im gemeinsamen Haushalt oder Hausstand lebende Ehegatte oder andere Familienangehörige, die einen gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen geführt haben, in den Mietvertrag ein.

Zwar habe der Bundesgerichtshof erklärt, auf Dauer angelegte eheähnliche Lebensgemeinschaften sollten in diesem Fall analog zu Ehepaaren behandelt werden. Allerdings setze dies, so der Gerichtshof, eine Gemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus, so daß eine analoge Anwendung des BGB auf gleichgeschlechtliche Paare von vornherein ausscheide.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen die Liberalen nunmehr, unabhängig von der sexuellen Orientierung der Partner, die Gleichbehandlung bei der Frage des Eintrittsrechts in Mietverträge rechtlich verankern, um so endlich die notwendige Rechtssicherheit herzustellen.

Auch die PDS fordert in einem Gesetzentwurf ( 14/308), im Todesfall solle die "überlebende Person" der häuslichen Gemeinschaft das Mietverhältnis allein fortsetzen dürfen. Dabei stellt die Fraktion fest, selbst wenn beide Personen den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen hätten, existiere bisher nur für hinterbliebene Familienangehörige oder Verheiratete das Recht, im Todesfall des Partners den Mietvertrag alleine fortzuführen. Dies bewirke soziale Härten und Ungerechtigkeiten sowie die Ungleichbehandlung verschiedener Lebensweisen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9902/9902056b
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