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November 10/1999
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BUNDESTAG BILLIGT POST­VERORDNUNG

Grundversorgung mit Dienstleistungen festgelegt

(wi) Der Bundestag hat am 4. November die Universaldienstleistungen auf dem Postsektor mit den jeweiligen Mindestqualitätsmerkmalen und den Beförderungsbedingungen festgelegt. Der Post­Universaldienstleistungsverordnung der Bundesregierung ( 14/1696) stimmte er gegen das Votum der Opposition zu. Er schloss sich dabei einer Empfehlung des Wirtschaftsausschusses vom Vortag ( 14/1971) an.

In der Verordnung werden als Grundversorgungsmerkmale die Beförderung von Briefsendungen bis 2000 Gramm, von Paketen bis 20 Kilogramm und von Zeitungen und Zeitschriften definiert. Gleichzeitig wird geregelt, dass es mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen der Post geben muss, von denen 5.000 bis Ende des Jahres 2002 mit unternehmenseigenem Personal betrieben werden müssen. Dabei muss in jeder Gemeinde mit mindestens 4.000 Einwohnern eine stationäre Post­Einrichtung vorhanden sein. In zusammenhängend bebauten Gebieten soll die Entfernung zur nächsten Filiale nicht mehr als zwei Kilometer und zum nächsten Briefkasten nicht mehr als ein Kilometer betragen. Der Bundesrat hat der Verordnung bereits zugestimmt.

Sichere Rahmenbedingungen

Im Wirtschaftsausschuss betonte die SPD­Fraktion, mit der Verordnung werde eine Art "rechtsfreier Raum" beseitigt. Ursprünglich hätte sie zusammen mit dem Postgesetz verabschiedet werden sollen, was unter der alten Bundesregierung jedoch nicht möglich gewesen sei. Die Verordnung schaffe sichere Rahmenbedingungen für die Deutsche Post AG und für deren Wettbewerber. Es werde klargestellt, wie das Pflichtleistungsangebot aussehen müsse. Durch die Einbeziehung von Paket­ und Zeitungsdienst seien mehr Leistungen in die Verordnung aufgenommen worden, als ursprünglich geplant.

Die CDU/CSU­Fraktion bezweifelte, dass die Verordnung für die Verbraucher wesentliche Vorstellungen angemessen berücksichtigt. Die Bedenken bezögen sich vor allem auf die vorgesehene Zahl der eigenbetriebenen Filialen. Zweifel bestünden weiterhin an der Angemessenheit der vorgesehenen Regelungen zu Preisen, Tarifen und Entgelten.

Für die F.D.P.­Fraktion enthält die Verordnung eine "übermäßige Anzahl" von Regelungen. Außerdem habe man nicht notwendige Dinge in die Verordnung aufgenommen, etwa den Zeitungsdienst und die Paketdienste. Die Verordnung sei zu wenig marktorientiert, so die Liberalen. Die PDS­Fraktion unterstrich, die Verordnung sei nicht zustimmungsfähig und müsse in wesentlichen Punkten verändert werden. Diese bezögen sich vor allem auf die Zahl der mit unternehmenseigenem Personal betriebenen stationären Einrichtungen. Außerdem müssten die Rechte der Kommunen stärker ausgestaltet werden.

Filialkonzept abstimmen

Ein Entschließungsantrag der PDS ( 14/1973) fand sowohl im Bundestag als auch im Wirtschaftsausschuss keine Mehrheit. Darin heißt es, die Verordnung entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht der Aufgabe des Postgesetzes, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verordnung sollte vor allem im Hinblick auf die Verfügbarkeit stationärer Post­Einrichtungen und von Briefkästen überarbeitet werden.

Mehrheitlich angenommen wurde im Bundestag dagegen ein Entschließungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 14/1972), in dem festgehalten wird, dass die Verordnung wesentliche Verbesserungen gegenüber den Entwürfen der Vorgängerregierung enthalte. Vor allem der breitere Katalog von Pflichtleistungen, die dauerhafte Sicherung des Filialnetzes einschließlich einer Mindestzahl von mit unternehmenseigenem Personal zu betreibenden Filialen, Beschwerderecht für die Kunden und der Ausschluss von Sendungen mit rassendiskriminierender Gestaltung seien zu begrüßen. Die Deutsche Post AG müsse nun ein mit den Sozialpartnern erarbeitetes und für Länder, Kommunen und Kunden langfristig angelegtes Filialkonzept abstimmen. Die Bundesregierung wird gebeten, bei noch ausstehenden Post­Verordnungen die Rechte der Kunden im Blick auf Universaldienstleistungen zu stärken.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9910/9910044c
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