Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2000 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt Extra >
August Extra/2000
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

I. Verfassungsstaatliche Grundlagen

2. Organe und am Verfassungsleben Beteiligte

Bundestag

Der Bundestag ist die Gesamtheit der gewählten Abgeordneten (im 14. Bundestag sind es 669 Mitglieder). Er setzt sich in der laufenden Legislaturperiode aus 328 direkt gewählten und der gleichen Anzahl über Landeslisten gewählten Abgeordneten zuzüglich möglicher Überhangmandate zusammen. Für zukünftige Wahlperioden ist diese Zahl im Zuge der Parlamentsreform auf 299 herabgesetzt worden. Zentrale Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Bundesregierung.

Das Reichtagsgebäude.
Das Reichtagsgebäude.

Bundesregierung

Die Bundesregierung ist das Exekutivorgan des Bundes und besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Sie hat ein Gesetzesinitiativrecht sowie eine Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jede/r Bundesminister/in seinen/ihren Geschäftsbereich "selbstständig und un.ter eigener Verantwortung". Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts entscheidet die Bundesregierung.

Bundeskanzler

Der Bundeskanzler leitet die Bundesregierung nach einer vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Er wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt. Auf Vorschlag des Bundeskanzlers werden die Bundesminister ernannt und entlassen (Art. 65 GG).

Dem Bundeskanzler unterstehen unmittelbar das Bundeskanzleramt, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung und der Beauftragte für die Nachrichtendienste.

Die Wappen der 16 Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland.
Die Wappen der 16 Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland.

Bundesrat

Bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes wirken die Länder durch den Bundesrat mit. Sie bringen dabei die Interessen und Erfahrungen der Bundesländer ein. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter bei Abstimmungen im Bundesrat abgegeben werden. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Einwohnerzahl der Bundesländer; jedes Land hat mindestens 3 Stimmen (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland). Länder mit mehr als 2 Millionen Einwohnern (Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,Thüringen) haben 4, Länder mit mehr als 6 Millionen Einwohnern 5 (Hessen) und Länder mit mehr als 7 Millionen Einwohnern (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) haben 6 Stimmen. Der Bundesrat hat 69 Mitglieder.

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet unter anderem über die Auslegung des Grundgesetzes, über förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht und Landesrecht mit der Verfassung sowie über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder und in Streitigkeiten zwischen Bundestag und Fraktionen oder einzelnen Abgeordneten. Jedermann kann Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht leiten. Über solche von Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet das Bundesverfassungsgericht nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Richter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

Theodor Heuss 1949-1959.
Theodor Heuss 1949-1959.
Heinrich Lübke 1959-1969.
Heinrich Lübke 1959-1969.
G. W. Heinemann 1969-1974.
G. W. Heinemann 1969-1974.
Walter Scheel 1974-1979.
Walter Scheel 1974-1979.

Bundespräsident

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er wird auf die Dauer von 5 Jahren von der Bundesversammlung gewählt. Ihm obliegt die Staatsrepräsentation, also dessen Vertretung nach außen, wobei ihm keine außenpolitischen Entscheidungsbefugnisse zustehen. Außerdem fertigt er die vom Bundestag beschlossenen Gesetze aus, schlägt den Bundeskanzler zur Wahl vor und ernennt auf dessen Vorschlag die Bundesminister. Seine Aufgaben sind weiterhin die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter, soweit diese nicht auf andere Behörden übertragen wurden.

Karl Carstens 1979-1984.
Karl Carstens 1979-1984.
Richard von Weizsäcker 1984-1994.
Richard von Weizsäcker 1984-1994.
Roman Herzog 1994-1999.
Roman Herzog 1994-1999.
Johannes Rau seit 1999.
Johannes Rau seit 1999.

Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan, das nur die Aufgabe hat, den Bundespräsidenten zu wählen. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und der gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

Bundesrechnungshof

Nach Art. 114 GG hat der Bundesfinanzminister dem Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung wird durch den Bundesrechnungshof geprüft. Dieser ist der Bundesregierung gegenüber selbstständig und nur dem Gesetz unterworfen.

Parteien

Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag teilnehmen wollen, wenn sie eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Sie sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Gründung einer Partei ist in der Bundesrepublik frei, doch muss ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bpextra/bextr009
Seitenanfang
Druckversion