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August Extra/2000
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II . Blick in den Bundestag

1. Abgeordnete und ihre Rechte

Abgeordnete

Abgeordnete des Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Abgeordnete können ihr Amt vor Ablauf der Wahlperiode nur durch Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung verlieren, nicht aber durch Misstrauensvotum der Wähler oder durch Ausschluss aus der Fraktion. Niemand darf daran gehindert werden, das Abgeordnetenamt zu übernehmen und auszuüben. Kündigungen aus diesem Grund sind unzulässig. Dem 14. Deutschen Bundestag gehören 669 Abgeordnete an.

Amtsausstattung

Zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen erhalten die Abgeordneten eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Sie umfasst Geld und Sachleistungen. Zur Amtsausstattung gehören unter anderem die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages, die freie Benutzung aller Verkehrsmittel, z.B. der Eisenbahnen, Inlandsflüge, Dienstfahrzeuge, die Benutzung der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie die sonstigen Leistungen des Parlaments.

Blick ins Bundestagsplenum.
Blick ins Bundestagsplenum.

Diäten

Die Abgeordneten erhalten für ihr Mandat eine zu versteuernde Entschädigung (Diäten). Sie wird bisher auf der Grundlage eines Berichts und einer Empfehlung des Bundestagspräsidenten vom Bundestag beschlossen. Zu Beginn der 14. Wahlperiode betrug die Entschädigung monatlich 12.875 DM.

Kostenpauschale

Abgeordnete bekommen zur Abgeltung der durch das Mandat verursachten Aufwendungen eine steuerfreie Kostenpauschale, vergleichbar den Werbungskosten. Sie soll die Ausgaben für die Unterhaltung eines Büros außerhalb des Sitzes des Bundestages, Mehraufwendungen am Sitz des Parlaments und bei Inlandsreisen sowie die Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik decken. Die Pauschale betrug zu Beginn der 14. Wahlperiode 6.459 DM.

Immunität

Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, er wird bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Indemnität

Indemnität bedeutet, dass ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für verleumderische Beleidigungen.

Das SPD-Logo
Das CDU-Logo
Das CSU-Logo

Fraktionen

Mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen, können eine Fraktion bilden (der 14. Bundestag hat 669 Mitglieder, fünf Prozent sind 34). Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von dieser Regelung zusammen, so bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages. Im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen zueinander werden der Ältestenrat und die Ausschüsse zusammengesetzt sowie die Vorsitze in den Ausschüssen bestimmt. Im 14. Deutschen Bundestag gibt es fünf Fraktionen: SPD (297 Sitze), CDU/CSU (245), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (47), F.D.P. (43) und PDS (37).

Das Logo von B'90/Die Grünen
Das F.D.P.-Logo
Das PDS-Logo

Gruppen

Bundestagsmitglieder können sich zu Gruppen zusammenschließen. Sie haben weniger Mitglieder als eine Fraktion und nicht so weit gehende Rechte, zudem müssen sie mit weniger Finanzmitteln auskommen. Im 13. Deutschen Bundestag gab es eine Gruppe: die PDS (30 Sitze).

Geschäftsordnung

Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Einzelheiten des parlamentarischen Verfahrens regelt. Sie steht als Satzung im Rang unterhalb der Verfassung und unter dem formellen Bundesrecht.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bpextra/bextr012
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