Wahlprüfungsgesetz
§ 4 Beschlußfähigkeit des Wahlprüfungsausschusses
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/wpg/wpgp04