Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > PARLAMENT > Funktion und Aufgabe > Rechtliche Grundlagen > Wahlprüfungsgesetz >
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

§ 17 Ausschluß von Beratung und Beschlußfassung

(1) Von der Beratung und Beschlußfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens zehn Abgeordneten angefochten wird.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/wpg/wpgp17
Seitenanfang
Druckversion