English
|
Français
|
Sitemap
|
Kontakt
|
Fragen/
FAQ
|
Druckversion
Suche
Schnellzugriff
Sitzungskalender
Drucksachen
Besuchen Sie uns
Pressemitteilungen
HiB-Meldungen
Web-TV
Ausschüsse
Direkt zum Inhalt springen
AKTUELL
PARLAMENT
Funktion und Aufgabe
Gesetzgebung
Kontrolle der Regierung
Bundeshaushalt
Wahl des Bundeskanzlers
Rechtliche Grundlagen
Grundgesetz
Geschäftsordnung
Untersuchungsausschussgesetz
Abgeordnetengesetz, Europa-Abgeordnetengesetz
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlordnung
Wahlprüfungsgesetz
Parteiengesetz
Präsidium
Ältestenrat
Plenum
Fraktionen
Gremien
Wahlen
Verwaltung
ABGEORDNETE
AUSSCHÜSSE
WEHRBEAUFTRAGTER
DOKUMENTE
WISSEN
LIVE
PETITIONEN
EUROPA UND INTERNATIONALES
SERVICE
PRESSE
Jugend
Ausstellungen
Architektur und Kunst
Geschichte
Impressum / Datenschutz
Startseite
>
PARLAMENT
>
Funktion und Aufgabe
>
Rechtliche Grundlagen
>
Wahlprüfungsgesetz
>
Wahlprüfungsgesetz
[
zurück
] [
Übersicht
]
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/wpg/wpgp21
Seitenanfang
Druckversion