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16. Wahlperiode
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Petitionsausschuss
Petitionen und Gerichtsverfahren

Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ist der Petitionsausschuss nicht befugt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen und sie aufzuheben oder abzuändern. Dennoch darf der Petitionsausschuss eine Petition prüfen, in der Mängel oder Ungerechtigkeiten im Gesetz beanstandet werden, die durch ein Gerichtsurteil zu Tage getreten sind. Der Petitionsausschuss hat vor diesem Hintergrund mehrfach Gesetzesänderungen angeregt. Rechtskräftige Gerichtsentscheidungen sind zwar parlamentarisch nicht aufhebbar, aber die gesetzlichen Bestimmungen, an denen sich der vor Gericht ausgetragene Streit entzündet hat, können gegebenenfalls mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Eine Hilfe im konkreten Einzelfall ist damit aber in aller Regel nicht möglich.
Inwieweit Petitionen, die in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen, im Übrigen vom Petitionsausschuss behandelt werden, ergibt sich aus Nr. 5 letzter Absatz der Verfahrensgrundsätze des Ausschusses.

Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv15/a02/petitionen_allgemein/Petitionen_und_Gerichtsverfahren
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