Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2000 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 06/2000 Inhalt >
Juni 06/2000
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

GESETZENTWURF

Nato-Abkommen über Geheimschutz umsetzen

(in) Die Mitgliedstaaten sowie die Organe und Einrichtungen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) wollen den Schutz ausgetauschter Verschlusssachen gewährleisten. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf ( 14/3457) vorgelegt, der das von Deutschland unterzeichnete "Übereinkommen vom 6. März 1997 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über den Geheimschutz" in nationales Recht umsetzen soll.

Danach sollen Sicherheitsnormen und -verfahren ein gemeinsames Maß an Schutz für geheimhaltungsbedürftige Informationen innerhalb der Allianz gewährleisten. Jeder Vertragsstaat müsse darauf vertrauen können, dass seine die NATO betreffenden Geheimnisse auch innerhalb des Bündnisses als Ganzes wirksam geschützt würden. Neben Deutschland habe sich die Mehrheit der NATO-Vertragspartner, insbesondere die drei neuen Mitglieder Polen, Tschechien und Ungarn, nachdrücklich für eine völkerrechtlich verbindliche Festschreibung der Geheimschutzverpflichtungen ausgesprochen.

Nach Regierungsangaben sollen die mit dem Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen in der NATO befassten deutschen Staatsangehörigen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Staatsangehörige, die Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher haben, wie auch deutsche NATO-Beschäftigte mit Einblick in Informationen oder Unterlagen des Geheimhaltungsgrades NATO CONFIDENTIAL seien einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

Laut Regierung stellt die völkerrechtliche Verpflichtung zur Sicherheitsüberprüfung "ihrer Natur nach einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung" dar und soll deshalb durch Rechtsakt des Gesetzgebers in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0006/0006040b
Seitenanfang
Druckversion