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Juni 06/2000
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VERMITTLUNGSVERFAHREN

Auch Verbraucher zu Kosten der Rücksendung verpflichten

(re) Macht der Käufer von Waren im Bestellhandel von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so können ihm bei einem Warenwert bis zu 80 DM die Rücksendekosten auferlegt werden. Dies beschloss der Bundestag am 8. Juni auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses ( 14/3527).

Das Parlament änderte damit das am 13. April beschlossene Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro ( 14/3195, 14/2920, 14/2658).

Ursprünglich hatten die Abgeordneten vorgesehen, dass der Unternehmer bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den

Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang die Rücksendekosten zu tragen habe. Der Bundesrat hatte dazu den Vermittlungsausschuss angerufen ( 14/3452).

Die Länderkammer wollte damit eigenen Angaben zufolge erreichen, dass für den Buchhandel eine Ausnahme gemacht wird, da die Rücksendequote dort bereits zwischen fünf und zehn Prozent betrage und eine weitere Kostenbelastung für den mittelständischen Buchhandel nicht verkraftbar sei. Mit der jetzt gefundenen Regelung werde dieses Anliegen aus Gründen der Gleichbehandlung für alle Branchen bei geringfügigen Bestellwerten übernommen. Der Unternehmer habe jedoch auch in den Fällen die Kosten der Rücksendung zu tragen, in denen die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0006/0006043d
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