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Juli 07/2000
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GESETZ VERABSCHIEDET

Bundeseinheitliche Regelung bei Altenpflege-Ausbildung

(fa) Der Bundestag hat am 6. Juli den Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 14/1578) mit der neuen Überschrift "Gesetz über die Berufe in der Altenpflege sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes" in geänderter Fassung verabschiedet. Er folgte damit einer Empfehlung des Familienausschusses ( 14/3736). Das Gesetz, das die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Berufen in der Altenpflege regelt, soll bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherstellen, das Berufsbild attraktiver gestalten und dem Beruf ein klares Profil geben. Es soll am 1. August 2001 in Kraft treten.

Aufgabe der Altenpflegerinnen und Altenpfleger ist es demzufolge, älteren Menschen zu helfen, die körperliche, geistige und seelische Gesundheit zu fördern, zu erhalten und wiederzuerlangen. Der Gesetzentwurf schreibt eine grundsätzlich dreijährige Ausbildung vor, die aus theoretischem und fachpraktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung besteht. Er beinhaltet eine Festlegung der Ausbildungsziele, eine Regelung der Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung und einen Anspruch der Auszubildenden auf Vergütung. Daneben sind Rahmenregelungen für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer sowie ein Schutz aller genannten Berufsbezeichnungen vorgesehen.

Auf Initiative von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wurden im Zuge der Beratungen Regelungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung dahingehend konkretisiert, dass diese Ausbildung verpflichtend in Altenpflegeheimen und ambulanten Diensten erfolgen muss. Als Träger der praktischen Ausbildung sollen das Altenpflegeheim oder der ambulante Dienst den Ausbildungsvertrag schließen, die Ausbildungsvergütung zahlen und für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich sein.

Klauseln aufnehmen

Bei den Zugangsvoraussetzungen soll das Alter von 17 Jahren entfallen, Verkürzungstatbestände sollen im Wesentlichen auf einschlägige Berufserfahrungen begrenzt werden. Weiter ist vorgesehen, das Verfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung verwaltungsmäßig zu vereinfachen. Daneben sollen in das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz "Experimentierklauseln" aufgenommen werden. Damit soll zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe die Möglichkeit eröffnet werden, zur Erprobung integrierter Ausbildungsmodelle von bestimmten Gesetzesvorschriften abweichen zu können.

Von Seiten der SPD wie von Bündnis 90/Die Grünen wurde die Notwendigkeit einer hoch qualifizierten Behandlung und Pflege betont. Das Gesetz schaffe die Möglichkeit für eine so gute Ausbildung, dass den Bedürfnissen der alten Menschen Genüge getan werde. Nach Ansicht der CDU/CSU reicht jedoch eine bundeseinheitliche Altenpflege allein nicht aus. Es gehe auch um die Qualität des Gesetzes. Durch die Änderungen werde zwar einiges verbessert, sie genügten aber nicht, um ein Altenpflegegesetz zu schaffen, das eine zeitgemäße, qualitativ angemessene und anspruchsvolle Altenpflege ermögliche.

Kompetenz umstritten

Die F.D.P. unterstützte den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung, weil damit der Beruf für die Jugend attraktiver gemacht und den Bedürfnissen älterer Bürger Rechnung getragen werde. Union und PDS sprachen der Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich ab, da es sich bei den Berufen der Altenpflege um sozialpflegerische Berufe handele, die in die Kulturhoheit der Länder fielen.

Auch im Rechtsausschuss hatte die Bayerische Staatsregierung die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestritten. Während sich CDU/CSU und PDS dieser Argumentation anschlossen, verwiesen SPD und Bundesregierung darauf, die Pflege alter Menschen umfasse sowohl medizinisch-pflegerische als auch sozial-pflegerische Aufgabenbereiche. Diese Pflege sei ganzheitlich auszurichten, weshalb der Bund sehr wohl über die notwendige Gesetzgebungskompetenz verfüge. Entsprechendes habe auch der Bundesrat mehrheitlich beschlossen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0007/0007022a
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