Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2000 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 08/2000 >
September 08/2000
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG

In der Finanzgerichtsordnung das Revisionsrecht neu regeln

(re) Die Bundesregierung strebt nach eigenen Worten eine umfassende Neuregelung des Revisionsrechts in der Finanzgerichtsordnung an. Sie hat dazu einen Gesetzentwurf ( 14/4061) vorgelegt.

Um den Rechtschutz zu verbessern, soll Regierungsangaben zufolge insbesondere der zu enge Zugang zum Bundesfinanzhof, soweit dies im Rahmen der Kapazitäten dieses Gerichts möglich sei, erweitert werden. Zudem sollen laut Entwurf Vorschläge aus der Praxis aufgegriffen werden, das Verfahren vor den Finanzgerichten zu verbessern. Diesen solle es vor allem ermöglicht werden, bei mündlichen Verhandlungen Videokonferenzen einzusetzen.

Endgültig Abschied genommen werden soll laut Regierung von der Regelung, dass sich eine Revision gegen ein Finanzgerichtsurteil nach der Höhe des Streitwertes bemisst. Ein Rechtsstreit mit einem geringen Streitwert könne erhebliche Bedeutung haben. Dies gelte insbesondere für Streitverfahren aus dem Bereich der Lohnsteuer oder für die Klärung solcher steuerlichen Streitfragen, die bei der jährlichen Veranlagung regelmäßig wiederkehrten und eine Vielzahl von Steuerpflichtigen in gleicher Weise beträfen.

Demgegenüber könne einem Rechtsstreit mit hohem Streitwert jede über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung fehlen. Dem Recht suchenden Bürger, so die Regierung, sei auch nicht überzeugend zu vermitteln, dass bei kleineren und mittleren Streitwerten ein Rechtsmittel ausgeschlossen sei, obwohl eine ungünstige Entscheidung für ihn weitaus schwerwiegender sein könne als ein verlorener Millionenprozess für ein großes Wirtschaftsunternehmen.

Die Regierung meint zudem, es beeinträchtige den Rechtsschutz nicht unzumutbar, wenn künftig, wie geplant, nach einer einzigen Tatsacheninstanz nur eine Grundsatzrevision vorgesehen sei. Ähnliches sei oft in Verwaltungsgerichtsverfahren der Fall.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0008/0008057c
Seitenanfang
Druckversion