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Dezember 12/2000
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GESETZENTWURF DES BUNDESRATES

Die illegale Betätigung im Baugewerbe eindämmen

(fi) Die illegale Betätigung im Baugewerbe einzudämmen ist das Ziel eines Gesetzentwurfs des Bundesrates ( 14/4658). Vor allem für die Finanzämter sei es wichtig, frühzeitig Kenntnis von Aktivitäten ausländischer Unternehmen und Arbeitnehmer aus dem Bereich der Baubranche zu erhalten, um den Steueranspruch sichern zu können, heißt es darin.

Vorgesehen ist, dass in- und ausländische Unternehmer, die eine Bauleistung an einen Auftraggeber erbringen, vor Beginn dieser Leistung eine Anzeige beim Finanzamt abgeben müssen. Damit verlange die Finanzverwaltung frühzeitig Informationen über Unternehmen im Baugewerbe sowie die von diesen Unternehmen beschäftigten Personen.

Durch die Umatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung werde sichergestellt, dass jeweils nur noch ein Finanzamt im Bundesgebiet für Unternehmen und Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Staat zuständig ist, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Steuerabzug an der Quelle

Der Auftraggeber soll nach dem Willen des Bundesrates einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Unternehmens einbehalten und an das Finanzamt abführen. Damit werde das Steueraufkommen durch den "Steuerabzug an der Quelle" gesichert.

Dieser Sicherungsmechanismus beziehe sich auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer- sowie auf Lohnsteueransprüche. Für die Umsatzsteuer existierten bereits ausreichende Sicherungen. Wenn die Steuer abgezogen werde, so der Bundesrat, könne der Betriebsausgabenabzug nicht mehr versagt werden und der Auftraggeber nicht mehr als "Entleiher" für die Lohnsteuer der eingesetzten Arbeitnehmer haftbar gemacht werden.

Der Empfänger der Leistung soll nach den Vorstellungen der Länderkammer verschuldensunabhängig haften, wenn er den Steuerabzug falsch vornimmt. Die Haftung soll aber dann nicht in Betracht kommen, wenn der Leistungsempfänger vom Steuerabzug freigestellt ist. Damit werde das in der Praxis vielfach als unbefriedigend empfundene Risiko, den Betriebsausgabenabzug zu versagen, erheblich abgemildert.

Der Auftraggeber soll die Steuer dann nicht abziehen müssen, wenn ihm das Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese soll erteilt werden, wenn das Unternehmen bislang zuverlässig seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat oder wenn mangels Steueranspruchs gegenüber dem Unternehmen überhaupt kein Sicherungsbedürfnis besteht.

Das Freistellungsverfahren soll zudem einen Beitrag dazu leisten, den internationalen Informationsaustausch zu intensivieren, so der Bundesrat. Die Freistellungsbescheinigung soll auf dem Weg der "zwischenstaatlichen Amtshilfe" dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens übermittelt werden, um die Entstehung "weißer" Einkünfte zu verhindern.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf das Ziel, die Schwarzarbeit auf dem Bau weiter einzudämmen. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Einführung einer Abzugssteuer durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sich nicht als ein erfolgreiches Instrument zur Eindämmung illegaler Betätigung erwiesen habe.

Aufwändiges Verfahren

Die Steuererhebung sei mit einem zeit- und verwaltungsaufwändigen Verfahren verbunden. Der mit dem Freistellungsverfahren verbundene Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung könnte sogar noch größer sein.

Offen sei, ob das gute Verhältnis zu den EU-Staaten und anderen Nachbarstaaten belastet würde, weil es nicht sicher sei, ob die Europäischen Kommission eine derartige Steuer nicht wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit beanstandet.

Prinzipiell befürwortet die Bundesregierung nach eigenen Angaben die Erweiterung von zentralen Zuständigkeiten für die Besteuerung der Werkvertragsunternehmen der Baubranche. Änderungen am Gesetzentwurf sind ihrer Auffassung nach jedoch noch erforderlich.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0012/0012039c
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