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April 04/2001
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MEDIZINISCHE FUSSPFLEGE

Beruf des "Podologen" einheitlich regeln

(ge) Um den Tätigkeitsbereich der medizinischen Fußpflege einheitlich zu regeln, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen ( 14/5593) vorgelegt. An die Seite der Ärzte soll nach Regierungsangaben ein qualifizierter Podologe gestellt werden, der "wichtige Aufgaben" in der Prävention, bei der Therapie und der Rehabilitation übernehmen könne.

Dies gelte vor allem bei Patienten, bei denen podologische Behandlungen mit erheblichen Risiken verbunden sein könnten, etwa bei Durchblutungsstörungen, Diabetes, Blutkrankheit sowie besonderen Infektionsrisiken. Das künftige Berufsbild solle sich vom jetzigen Tätigkeitsfeld und Niveau der medizinischen Fußpfleger deutlich unterscheiden. Das Spektrum der medizinischen Fußpflegepraxen soll sich nach dem Willen der Regierung langfristig auf ein breit gefächertes Tätigkeitsfeld ausrichten, das zunehmend durch medizinische Behandlung und Vorbeugung gekennzeichnet werde.

Eine bundeseinheitliche Ausbildung für Podologen zu schaffen, ist nach Auffassung der Regierung notwendig, weil der Beruf bis vor kurzem lediglich in Bayern und Niedersachsen mit einer zweijährigen Ausbildung durch Landesrecht geregelt gewesen sei. In Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt sei seit neuestem eine landesrechtliche Regelung in Kraft. Daneben seien in der medizinischen Fußpflege jedoch weiterhin viele Personen tätig, die nur über Kurzausbildungen mit teilweise fragwürdiger Qualität verfügten. Die bundeseinheitliche Regelung des Berufs werde von den Ländern sowie Verbänden seit Jahren gefordert. Mit der Schaffung eines einheitlichen Ausbildungsniveaus könne die Versorgung krankhafter Veränderungen an Haut und Nägeln am Fuß verbessert werden, heißt es in dem Entwurf weiter. Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, von vornherein zusammen mit dem Gesetzentwurf den Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorzulegen, weil nur so den Ländern eine sachgerechte Beurteilung und Behandlung des gesamten Regelungsvorhabens möglich sei.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0104/0104030d
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