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Mai 05/2001
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BASLER ÜBEREINKOMMEN ÄNDERN

Künftig besser zwischen Giftmüll und Sekundärrohstoffen unterscheiden

(um) Einen Ratifikations-Gesetzentwurf ( 14/5854) der Bundesregierung zu Änderungen des Basler Übereinkommens von 1989 hat das Parlament am 17. Mai an den Fachausschuss überwiesen.

Hintergrund des Abkommens war den Angaben zufolge die "Entsorgung" von Abfällen aus Industrienationen in Entwicklungsländer, die zu Beginn der achtziger Jahre Besorgnis erregende Ausmaße angenommen hatte.

Die Vertragsstaatenkonferenz zum Baseler Übereinkommen habe dann 1995 einstimmig einen "Total ban", ein sofortiges Exportverbot gefährlicher Abfälle aus OECD-Staaten in Nicht-OECD-Staaten und ein entsprechendes Verbot für gefährliche Abfallverwertung ab dem 1. Januar 1998 beschlossen. Ziel sei es, gefährliche Abfälle in ihrer Menge und in der Gefährlichkeit ihrer Eigenschaften auf ein Mindestmaß zu beschränken, eine Entsorgung "so nah wie möglich an der Quelle ihrer Entstehung" zu gewährleisten und illegale Abfalltransporte zu verhindern.

Wie die Regierung darlegt, sei bei der Diskussion um den "Total ban" deutlich geworden, dass nicht jeder gefährliche Abfall zwangsläufig unerwünschter Giftmüll, sondern in Einzelfällen ein Sekundärrohstoff von wirtschaftlicher Bedeutung sei, dessen Empfang und Verwertung auch für ein Entwicklungsland nicht ausgeschlossen sein soll. Deshalb sei es erforderlich gewesen, die Liste der gefährlichen Eigenschaften, wie auch der Abfälle, die als nicht gefährlich anzusehen sind, konkreter zu fassen. Dem ursprünglichen Übereinkommen von 1989 sind bislang 141 Staaten und die Europäische Union beigetreten.

Das geänderte Übereinkommen mit den Festlegungen von 1995 und 1998 trete allerdings erst in Kraft, wenn es von drei Vierteln aller bei der Annahme anwesenden 62 Vertragsparteien ratifiziert worden ist. Dies sei bislang nicht der Fall. Die EU habe die Änderungen allerdings bereits mit einer Verordnung vom Januar 1997 umgesetzt, weshalb die beschlossenen Änderungen auch in Deutschland bereits materiell bindendes Recht seien.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0105/0105045a
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