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08/2001
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GESETZENTWURF DER CDU/CSU

Maßnahmen im Kampf gegen Organisierte Kriminalität gefordert

(re) Die CDU/CSU-Fraktion möchte den Kampf gegen Straftaten im Rahmen der Organisierten Kriminalität (OK) und des Terrorismus erleichtert wissen. Sie hat dazu einen Gesetzentwurf ( 14/6834) vorgelegt.

Die Union weist darauf hin, im Jahr 2000 seien im Bereich der OK 854 Ermittlungsverfahren anhängig gewesen, so viele wie noch nie zuvor. Der durch derartige Straftaten verursachte Schaden liege Schätzungen zufolge in Milliardenhöhe. Auch seien allein im vergangenen Jahr nahezu 20.000 Fälle von extremistischen Straftaten registriert worden.

Das Maßnahmenpaket der Union sieht deshalb unter anderem vor, den Katalog der Tatbestände, die eine Überwachung der Telekommunikation zulassen, um etwa die Fälschung von Zahlungskarten oder Euroschecks, Bestechung, Subventionsbetrug und Bankrott zu erweitern. Zudem müsse es in der Strafprozessordnung geregelt werden, anhand der gespeicherten Daten in den Mobilfunknetzen den ungefähren Aufenthaltsort eines überwachten Gesprächsteilnehmers zu erfassen, also so genannte Bewegungsbilder zu erstellen.

Die Oppositionsfraktion möchte außerdem für den Einsatz so genannter verdeckter Ermittler "eine klare und praxisnahe Rechtsgrundlage" geschaffen sehen. Auch seien die Möglichkeiten zur Gewinnabschöpfung zu "optimieren". So müsse es künftig möglich sein, Einnahmen eines Restaurants für verfallen zu erklären, wenn diese Gaststätte durch die Anlage von Drogengeldern finanziert worden sei.

Die Abgeordneten machen zudem darauf aufmerksam, sowohl die OK als auch der Terrorismus seien durch ein hohes Maß an Konspirativität geprägt. Die Verflechtungen könnten vielfach nur dann aufgebrochen werden, wenn aussagewilligen Beteiligten ein Anreiz zur Kooperation geboten werde. Da die Geltungsdauer des Kronzeugengesetzes nicht verlängert worden sei, biete die Strafprozessordnung nur noch in gewissem Maße Spielraum, Kooperationsbereitschaft zu honorieren. Es müsse deshalb mehr getan werden, um effektiv verfolgen und ahnden zu können und dabei rechtsstaatliche Belange zu wahren. Deshalb seien nach dem Vorbild dieser bestehenden "kleinen Kronzeugenregelung" weitere Bestimmungen zu schaffen. Strafe müsse dann gemildert werden können, wenn der Beteiligte dazu beigetragen habe, dass die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus habe aufgedeckt werden können.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0108/0108053a
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