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09/2001
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HOCHSCHULRAHMENGESETZ

Leistungs- und Innovationsfähigkeit durch Dienstrechtsreform stärken

(bf) Mit der Reform des Hochschuldienstrechts verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Leistungs- und Innovationsfähigkeit des Wissenschafts- und Forschungssystems zu stärken. Ihrem zu diesem Zweck vorgelegten Entwurf zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes ( 14/6853) hat der Fachausschuss am 17. Oktober unter Berücksichtigung der von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt.

Keine Mehrheit fanden im Ausschuss der Antrag der PDS zur Personalstruktur- und Dienstrechtsreform an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ( 14/3900), der Antrag der CDU/CSU "Eckpunkte für eine Reform des Hochschuldienstrechts" ( 14/4382) sowie derjenige der FDP ( 14/4415), die Dienstrechtsreform konsequent für eine umfassende Hochschulreform zu nutzen. Ebenfalls abgelehnt wurde der Gesetzentwurf der PDS ( 14/5760) zur Absicherung der verfassten Studierendenschaft. Nach dem Willen der Regierung sollen mit der Änderung des Hochschulrahmengesetzes die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschul- und Forschungslandschaft auch im internationalen Vergleich gesichert sowie der Qualifikationsweg für den wissenschaftlichen Nachwuchs kürzer und übersichtlicher werden. Beabsichtigt ist, eine Juniorprofessur mit dem Recht zu selbstständiger Forschung und Lehre einzuführen. Ferner sieht der Entwurf die ausschließliche und umfassende Bewertung der für die Berufung auf eine Professur erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen im Berufungsverfahren unter Verzicht auf die Habilitation vor. Hier erfolgte eine Korrektur dahin gehend, dass neben dem Regelerfordernis Juniorprofessur die alternativen Qualifikationswege zur Professur im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt werden. Weiter sollen der Karriereweg an der eigenen Hochschule eröffnet und ein Doktorandenstatus eingeführt werden, den nach einem Änderungsvorschlag von SPD und Bündnisgrünen alle Promovierenden erhalten sollen.

Die von den Abgeordneten der CDU/CSU und der PDS vorgelegten Änderungsanträge fanden nicht die Billigung der Ausschussmehrheit.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0109/0109067a
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