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09/2001
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ANHÖRUNG IM WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

"Im E-Commerce soll Recht des Herkunftslandes maßgeblich sein"

(wi) Auf Kritik gestoßen ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 14/6098) über einen rechtlichen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) in einer öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 8. Oktober. Mit dem Gesetz soll die E-Commerce-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt werden.

Ziel der Richtlinie ist es, nationale Regelungen für die Dienste der Informationsgesellschaft anzugleichen, um den Verkehr solcher Dienste in der EU sicherzustellen. Ihr Gegenstand sind Dienstleistungen, die auf Abruf im Fernabsatz und auf elektronischem Weg erbracht werden. Umgesetzt wird sie durch Änderungen des Teledienstegesetzes, des Teledienstedatenschutzgesetzes und der Zivilprozessordnung.

Der Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zufolge sind Diensteanbieter in der EU mit 15 Rechtsordnungen konfrontiert. Die EU-Kommission wolle diese Rechtsunsicherheit beseitigen, indem sie durch das "Herkunftslandprinzip" festlege, dass Anbieter nur dem Recht des Staates unterworfen seien, in dem sie ihren Sitz haben. Durch die von der Regierung geplante Umsetzung dieses Herkunftslandprinzips durch Prüfung des internationalen Privatrechts und anschließenden Günstigkeitsvergleich würde die Rechtslage aber komplizierter als bisher. Würde das Herkunftslandprinzip eindeutig gelten, wäre die Rechtslage klar, so der DIHK. Für Anbieter in Deutschland würde deutsches Recht gelten. Dies würde zu Rechts- und Planungssicherheit im grenzüberschreitenden E-Commerce führen.

Ähnlich argumentierte der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Durch den "Günstigkeitsvergleich" könne der Diensteanbieter unter Umständen erst nach gerichtlicher Prüfung erfahren, welches Recht "günstiger" war. Für das Herkunftslandprinzip plädierten auch der Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft ZAW und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien. Dagegen hielt Professor Karl-Heinz Fezer (Universität Konstanz) dessen wörtliche Übernahme wegen Auslegungsschwierigkeiten, die gerichtlich zu klären wären, nicht für sinnvoll.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0109/0109078d
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