Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2003 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 04/2003 > Definitionen Seite 20 >
Juni 4/2003
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

(5) Einspruchsgesetze

Bei Einspruchsgesetzen muss der Bundesrat nicht zustimmen. Aber er kann sie zunächst aufhalten. Wenn er nach dem Abschluss eines Vermittlungsverfahrens einen Einspruch einlegt, muss der Bundestag nochmals hierüber beraten. Es gibt dann zwei Möglichkeiten: Entweder, der Bundestag überstimmt mit der nötigen Mehrheit den Einspruch des Bundesrates, dann kann das Gesetz in Kraft treten. Oder die notwendige Mehrheit kommt nicht zu Stande, dann ist das Gesetz gescheitert.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0304/00_sonderthema_definitionen_20/0304020_5
Seitenanfang
Druckversion