Finanzen. Künftig sollen alle Kreditinstitute Pfandbriefe ausgeben können, wenn sie bestimmte Qualitätsforderungen an das Pfandbriefgeschäft erfüllen. Dies hat der Bundestag am 17. Februar beschlossen, als er den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Pfandbriefrechts (15/4321, 15/4487) in der am 16. Februar vom Finanzausschuss beschlossenen Fassung (15/4878) einstimmig annahm. Durch die Gesetzesänderungen wird das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft definiert, wenn die Institute ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro haben. Sie müssen zudem einen Geschäftsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich regelmäßig und nachhaltig betreiben werden.
Sämtliche Pfandbriefbanken werden verpflichtet, bei hypothekarischen Beleihungen einen Beleihungswert zu ermitteln, der sich an den dauerhaften Eigenschaften und am nachhaltig zu erzielenden Ertrag orientiert, wobei nur 60 Prozent davon als Deckungswert verwendet werden dürfen. Eingeführt wird darüber hinaus ein speziell auf das Pfandbriefgesetz bezogenes Risikomanagement. Der Finanzausschuss hatte darüber hinaus einige Änderungen vorgenommen. So sollen auch insolvenzfeste, treuhänderisch verwaltete Grundpfandrechte für die Deckung herangezogen werden können. Deckungsfähig sind auch Grundpfandrechte aus den USA, Kanada und Japan. Schiffe können bis zu deren 20. Lebensjahr beliehen werden. Die nicht öffentlich-rechtlichen Hypothekenbanken werden verpflichtet, den Gesamtbetrag der mehr als 90 Tage rückständigen Leistungen und dessen Verteilung nach Staaten zu veröffentlichen.
Öffentlich-rechtliche Banken können Hypotheken, die schon vor dem 13. Oktober 2004 in das Deckungsregister eingetragen worden sind, bis zum 30. Juni 2006 zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwenden. Die Grenze im Kreditwesengesetz, bei der ein Kreditnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Bank offen legen muss, sind auf 750.000 Euro oder zehn Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank angehoben worden.