Finanzen. Die Bundesregierung will das Verfahren für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds sowie von ausländischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland neu regeln. Dazu hat sie den Entwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (15/5221) vorgelegt, den der Bundestag am 14. April zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat. Die bestehenden Anlagevorschriften für Pensionskassen, die denen der Lebensversicherungsunternehmen entsprechen, müssen nach Regierungsangaben nur in technischen Details geändert werden.
Die EU-Richtlinie verlange uneingeschränkt, dass der "Grundsatz der Vorsicht", also der Verzicht auf quantitative Anlagevorschriften, angewendet wird, soweit der Anbieter keine Garantien ausspricht. Die Bundesregierung macht darüber hinaus von der Option der Richtlinie Gebrauch, dass von ausländischen Anbietern die Einhaltung bestimmter inländischer Vorschriften über die Vermögensanlage verlangt werden kann. Damit solle ein vergleichbares Schutzniveau für die inländischen Versorgungsanwärter erreicht werden. Auf eine weitere Option der Richtlinie will die Regierung verzichten: auf die Möglichkeit, die Vorschriften auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen anzuwenden.
In diesem Fall müsste für die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet werden, der getrennt von anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert werden muss. Der damit verbundene hohe Aufwand würde den Wettbewerb der in Deutschland weit verbreiteten Direktversicherung stark einschränken.Bei der Sterbekasse soll die bereits bestehende Möglichkeit erweitert werden, einzelne Unternehmen von der Aufsicht freizustellen. Auf diese Weise könne die Aufsichtsbehörde prüfen, inwieweit die Verhältnisse einer Sterbekasse unter Bundesaufsicht gestellt werden müssen. Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die ausschließlich Kapitalzahlungen im Todesfall des Versicherten (Sterbegeld) erbringen. Das Sterbegeld ist auf die Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten beschränkt (derzeit 8000 Euro).
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, die Vorgabe zu prüfen, wonach Versorgungseinrichtungen nur dann als Pensionsfonds gelten können, wenn sie ihre Leistung als lebenslange Altersrente erbringen. Die Bundesregierung verspricht in ihrer Gegenäußerung, diesen Wunsch zu prüfen.