Recht. Der Kindesunterhalt soll nach Planungen der Bundesregierung zur Reform des Unterhaltsrechts den Vorrang vor anderen Ansprüchen erhalten. Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort (15/6003) auf eine Große Anfrage der FDP-Fraktion (15/3117) vom April dieses Jahres.
Kinder könnten nicht für sich selbst sorgen und bedürften damit eines besonderen Schutzes. Besonders schutzbedürftige minderjährige und in der Ausbildung befindliche Kinder bis 21 Jahre sollen sich unterhaltsrechtlich deshalb im ersten Rang befinden. Den zweiten Rang sollen Kinder betreuende Elternteile und - aus Gründen des Vertrauensschutzes - langjährige Ehegatten einnehmen. Sonstiger Ehegattenunterhalt solle in den dritten Rang fallen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform sei die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. Die geänderte Lebenswirklichkeit gerade im Hinblick auf die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen und die damit einhergehende gesteigerte Akzeptanz des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe müsse sich auch im Unterhaltsrecht niederschlagen, argumentiert die Regierung.
Sie macht deutlich, die Einverdienerehe werde seltener; immer mehr verheiratete Frauen - auch mit Kindern - seien berufstätig. Nach der Scheidung nehme die Erwerbstätigkeit der Frauen noch einmal deutlich zu; die weitaus meisten allein erziehenden Mütter seien erwerbstätig. Andererseits werde laut einer Untersuchung immer noch in viel zu vielen Fällen kein Kindesunterhalt bezahlt. In 31 Prozent aller Fälle erhielten unterhaltsberechtigte Kinder den Unterhalt nicht in der festgelegten Höhe, unregelmäßig oder gar nicht. Allerdings stehe nach einer anderen Studie fest, dass die Zahlungsbereitschaft bei Kindesunterhalt deutlich höher sei als beim Ehegattenunterhalt.
Die Reform des Unterhaltsrechts sehe zugleich eine Anpassung der geltenden Regelungen an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse sowie die Verbesserung und Vereinfachung der Bestimmungen vor. Dies entlaste auch die Justiz.
Nach Ansicht der Regierung sei der derzeitige, nach der aktuellen "Düsseldorfer Tabelle" geltende Selbstbehalt eines gegenüber den Eltern unterhaltspflichtigen Kindes in Höhe von monatlich 1.400 Euro (einschließlich 450 Euro Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens "sachgerecht". Die Tabelle geht auf das Jahr 1962 zurück und wurde von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf weiterentwickelt.
Eigene Altersvorsorge geht vor
Zu einer weiteren Frage der Liberalen nach der familiären Solidarität bei Unterhalt für pflegebedürftige Eltern und gleichzeitigem Unterhalt für Kinder erklärt die Regierung, dieser werde "nicht überstrapaziert". Sie verweist unter anderem darauf, der notwendige Handlungsspielraum für Unterhaltspflichtige werde dadurch gewahrt, dass zunächst vorrangige Ansprüche wie beispielsweise die der eigenen Kinder und eines Ehegatten berücksichtigt werden müssten. Weiter werde dem Unterhaltspflichtigen ein deutlich erhöhter Selbstbehalt zugebilligt, und es werde ein großzügiger Maßstab bei der Berücksichtigung von Schulden und Verbindlichkeiten angelegt. Schließlich habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die eigene angemessene Altersvorsorge der Sorge für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vorgehe.