Inneres. Der Bundesrat will, dass es bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mehr Ausnahmen von der Meldepflicht gibt. Er hat dazu einen Gesetzentwurf (16/31) vorgelegt, durch den erreicht werden soll, dass eine Meldepflicht und die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erst erforderlich wird, wenn mehr als 19 Arbeitnehmer mit der Datenverarbeitung befasst sind. Um das Recht zu vereinfachen, soll nach dem Willen der Länder auch auf die bisherige Unterscheidung zwischen automatisierter Verarbeitung und einer Datenerhebung und -nutzung "auf andere Weise" verzichtet werden. Schließlich sollen interne und externe Datenschutzbeauftragte die gleichen Aufgaben, Rechte und Pflichten haben. Nach Auffassung des Bundesrates verpflichtet die zunehmende Automation des Zahlungswesens durch täglichen Einsatz von EC- oder Kreditkarten bei Tankstellen, Warenhäusern sowie die Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen in Arztpraxen, Apotheken, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien immer mehr Klein- und Kleinstbetriebe, den Einsatz automatisierter Datenverarbeitung zu melden und einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten einzusetzen. Nach bisher geltendem Recht sieht das Bundesdatenschutzgesetz aber Ausnahmen von der Meldepflicht bei Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann vor, wenn mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung solcher Daten für eigene Zwecke höchstens vier Arbeitnehmer beschäftigt sind und eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt.